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zuständigen Behörde die Auskunft verweigert oder wissentlich unrich-
tige Angaben macht;
4. wer den auf Grund der §§ 8 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes in
Verbindung mit § 13 des vorbezeichneten Reichsgesetzes über die Melde-
pflicht erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
§ 36. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird,
sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe
verwirkt ist, bestraft:
1. wer bei den in dem § 6 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes bezeich-
neten Krankheiten sowie in den Fällen des § 7 den nach § 9 des
Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krank-
heiten, von dem beamteten Arzte oder dem Vorsteher der Ortschaft
getroffenen vorläufigen Anordnungen oder den nach § 10 des vor-
bezeichneten Reichsgesetzes von der zuständigen Behörde erlassenen An-
ordnungen zuwiderhandelt;
2. wer bei den in dem § 8 des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten Krank-
heiten sowie in den Fällen des § 11 den nach § 12, § 14 Abs. 5, §§ 15,
17, 19 und 21 des vorbezeichneten Reichsgesetzes getroffenen polizei-
lichen Anordnungen zuwiderhandelt;
3. wer bei den in dem § 10 des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten Krank-
heiten den nach § 24 des vorbezeichneten Reichsgesetzes erlassenen Vor-
schriften zuwiderhandelt;
4. Ärzte, sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig betreibende Personen,
Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche den Vorschriften in
dem § 8 Nr. 3 Abs. 2 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes zuwider-
handeln,
Achter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 37. Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes
werden die zur Zeit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Bekämpfung
ansteckender Krankheiten aufgehoben.
Insbesondere treten die Vorschriften des Regulativs vom 8. August 1835
(Gesetzsamml. S. 240), jedoch unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 3 des
Gesetzes, betreffend die Dienststellung des Kreisarztes und die Bildung von Ge-
sundheitskommissionen, vom 16. September 1899 (Gesetzsamml. S. 172), über die
Belassung der Sanitätskommissionen in größeren Städten, außer Kraft.
Unberührt bleiben auch die Vorschriften des § 55 des Regulativs sowie die
sonst bestehenden gesetzlichen Vorschriften über Zwangsimpfungen bei dem Aus-
bruche einer Pockenepidemie.
§ 38. Diejenigen Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, welche sich auf
Genickstarre beziehen, treten mit dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes
in Kraft.
Im übrigen wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Ge-
setzes durch Königliche Verordnung bestimmt.
Der Minister der Medizinalangelegenheiten erläßt, und zwar, soweit der Ge-
schäftsbereich anderer Minister beteiligt ist, im Einvernehmen mit diesen, die zur
Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Neues Palais, den 28. August 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Zugleich für den Finanzminister.
v. Podbielski. Studt.
v. Einem. Möller. v. Budde.
v. Bethmann Hollweg.