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der Ansteckung und dem Ausbruch der Krankheit liegt. Sie beträgt bei Toll-
wut längstens ein Jahr.
Eine verschärfte Art der Beobachtung, verbunden mit Beschränkungen in
der Wahl des Aufenthalts oder der Arbeitsstätte, ist nur solchen Personen gegen-
über zulässig, welche obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind oder berufs- oder
gewohnheitsmäßig umherziehen.
Anscheinend gesunde Personen, welche in ihren Ausleerungen die Erreger
von Diphtherie, übentragbaror-Gentekstarre, Ruhr oder Typhus ausscheiden (,‚Bazillen-
träger“), sind auf die Gefahr, welche sie für ihre Umgebung bilden, aufmerksam
zu, machen und zur Befolgung der erforderlichen Desinfektionsmaßnahmen an-
zuhalten.
II. Die Regierungspräsidenten können in Fällen dringender Gefahr für den
Umfang ihres Bezirkes oder für Teile desselben im Polizeiverordnungswege vor-
schreiben, daß zureisende Personen, sofern sie sich innerhalb einer der In-
kubationszeit entsprechend zu bestimmenden Frist vor ihrer Ankunft in Ort-
schaften oder Bezirken aufgehalten haben, in welchen Körnerkrankheit, Rückfall-
fieber oder Typhus ausgebrochen ist, nach ihrer Ankunft der Ortspolizeibehörde
schriftlich oder mündlich zu melden sind ($ 13 des Reichsgesetzes).
Unter zureisenden Personen sind nicht nur ortsfremde Personen, die von
auswärts eintreffen, sondern auch ortsangehörige Personen zu verstehen, die nach
längerem oder kürzerem Verbleiben in einer von der betreffenden Krankheit be-
troffenen Ortschaft oder in einem solchen Bezirke nach Hause zurückkehren.
Ill. Einer Absonderung ($ 14 Abs. 2 des Reichsgesetzes) können unter-
worfen werden:
l. kranke Personen, und zwar:
a) ohne Einschränkung bei übertragbarer Genickstarre, Ruhr und Toll-
wut; Erwachsene auch bei Diphtherie und Scharlach;
b) bei Diphtherie und Scharlach unterliegen auch Kinder der Absonde-
rung, jedoch mit der Maßgabe, daß ihre Überführung in ein Kranken-
haus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum gegen den
Widerspruch der Eltern nicht angeordnet werden darf, wenn nach
der Ansicht des beamteten Arztes oder des behandelnden Arztes eine
ausreichende Absonderung in der Wohnung sichergestellt ist;
c) kranke Personen, welche gewerbsmäßig Unzucht treiben, bei Syphilis,
Tripper und Schanker.
2. kranke und krankheitsverdächtige Personen bei Rotz, Rückfallfieber
und Typhus.
Die Absonderung kranker und krankheitsverdächtiger Personen hat derart
zu erfolgen, daß der Kranke mit andern als den zu seiner Pflege bestimmten
Personen, dem Arzt oder dem Seelsorger nicht in Berührung kommt, und eine
Verbreitung der Krankheit tunlichst ausgeschlossen ist. Angehörigen und Ur-
kundspersonen ist, insoweit es zur Erledigung wichtiger und dringender Ange-
lexenheiten geboten ist, der Zutritt zu dem Kranken unter Beachtung der erforder-
lichen Maßregeln gegen eine Weiterverbreitung der Krankheit gestattet.
Die Absonderung ist womöglich in der Behausung des Kranken durchzu-
führen; in Fällen aber, wo dies nach den Verhältnissen nicht möglich, ist durch
entsprechende Vorstellungen nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß der Kranke
sich freiwillig in ein geeignetes Krankenhaus überführen läßt. Dies gilt nament-
lich von solchen Kranken, welche sich in engen, dicht bevölkerten Wohnungen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen, Kasernen, Gefängnissen usw. oder in Räumen
neben Milch- und Speisewirtschaften oder auf Gehöften, welche Milchlieferungen
besorgen, befinden, sowie von Personen, welche kein besonderes Pflegepersonal
zur Verfügung haben, sondern von ihren zugleich anderweitig in Anspruch ge-
nommenen Angehörigen gepflegt werden müssen.
Werden auf Erfordern der Polizeibehörde in der Behausung des Kranken
die nach dem Gutachten des beamteten Arztes zum Zwecke der Absonderung
notwendigen Einrichtungen nicht getroffen, so kann, falls der beamtete Arzt es
für unerläßlich und der behandelnde Arzt es ohne Schädigung des Kranken für