— 291 —
Das Betreten des Sterbehauses, die Begleitung der Leichen der an Diphtherie
oder Scharlach verstorbenen Personen durch Schulkinder und das Singen der
Schulkinder am offenen Grabe ist zu verbieten.
Zu 89.
l. Die zwangsweise Anhaltung zur ärztlichen Behandlung
von Personen, welche an Körnerkrankheit leiden, soll nur in Orten und in Be-
zirken geschehen, in welchen eine planmäßige Bekämpfung der Körnerkrankheit
stattfindet.
Die zwangsweise Behandlung kann in öffentlichen ärztlichen Sprechstunden
oder in einem geeigneten Krankenhause stattfinden, die Unterbringung in einem
Krankenhause jedoch nur dann, wenn zur Heilung des Falles die Vornahme einer
Operation erforderlich ist. Die Vornahme einer solchen ist nur mit Zustimmung
des Kranken zulässig.
Findet die Behandlung in einer öffentlichen Sprechstunde statt, so können
die Kranken angehalten werden, sich an bestimmten Orten zu bestimmten Tagen
und Stunden zur Untersuchung und Behandlung einzufinden.
2. Personen, welche gewerbsmäßig Unzucht treiben, sind anzuhalten, sich an
bestimmten Orten und zu bestimmten Tagen und Stunden zur Untersuchung ein-
zufinden. Wird bei dieser Untersuchung festgestellt, daß sie an Syphilis, Tripper
oder Schanker leiden, so sind sie anzuhalten, sich ärztlich behandeln zu lassen.
Es empfiehlt sich, durch Einrichtung Öffentlicher ärztlicher Sprechstunden
diese Behandlung möglichst zu erleichtern. Können die betreffenden Personen
nicht nachweisen, daß sie diese Sprechstunden in dem erforderlichen Umfange
besuchen, oder besteht begründeter Verdacht, daß sie trotz ihrer Erkrankung
weiter der gewerbsmäßigen Unzucht nachgehen, so sind sie unverzüglich in ein
geeignetes Krankenhaus überzuführen und aus demselben nicht zu entlassen, bevor
sie geheilt sind.
Zus12.
l. Die Ermittelung der Krankheit und die Ausführung der nach Maßgabe
dieser Anweisung zu ergreifenden Schutzmaßregeln liegt, insoweit davon
l. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär-
personen,
2. Personen, welche in militärischen Dienstgebäuden oder auf den zur
Kaiserlichen Marine gehörigen“oder von ıhr gemieteten Schiffen und
Fahrzeugen untergebracht sınd,
3. marschierende oder auf dem Transporte befindliche Militärpersonen und
Truppenteile des Heeres und der Marine sowie die Ausrüstungs- und
Gebrauchsgegenstände derselben,
4. ausschließlich von der Militär- oder Marineverwaltung benutzte Grund-
stücke und Einrichtungen
betroffen werden, den Militär- und Marinebehörden ob.
2. Für den Eisenbahnverkehr sowie für Schiffahrtsbetriebe, welche im An-
schluß an den Eisenbahnverkehr geführt werden und der Eisenbahnaufsichts-
behörde unterstellt sind, liegt die Ausführung der zu ergreifenden Schutzmaß-
regeln ausschließlich den Eisenbahnbehörden ob.
Zu $ 13 Abs. 2.
Sollen an Stelle der beamteten Arzte im Falle ihrer Behinderung oder aus
sonstigen dringenden Gründen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten andere
Arzte zugezogen werden, so ist meine Entscheidung einzuholen. Im Falle dringen-
der Notwendigkeit ist ein entsprechender Antrag vom Regierungspräsidenten tele-
raphisch zu stellen. Dabei sind in erster Linie solche Ärzte in Vorschlag zu
bringen, welche die kreisärztliche Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.
Zu $S$ 14 bis 20.
Die vorliegenden Paragraphen machen den Polizeibehörden ein Handeln von
Amts wegen in zwei Fällen zur Pflicht:
1. Wird eine der Invalidenversicherung unterliegende Person einer mit Be-
schränkung der Wahl des Aufenthaltsortes oder der Arbeitsstätte ver-
19*