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bundenen Beobachtung oder einer Absonderung unterworfen, weil sie an
Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest oder Pocken erkrankt oder
der Erkrankung oder Ansteckung an einer dieser Krankheiten verdächtig
ist, so hat die Polizeibehörde, sotern die Person nicht während der Dauer
jener Maßregel aus öffentlichen Mitteln verpflegt wird, die ihr gebührende
Entschädigung wegen des entgangenen Arbeitsverdienstes alsbald fest-
zusetzen. Ein Antrag ist nicht abzuwarten.
Die Entschädigung beträgt für jeden Arbeitstag den dreihundertsten
Teil des für die Invalidenversicherung maßgebenden Jahresarbeitsver-
dienstes ($S 34 des Invalidenversicherungsgesetzes), abzüglich des der ab-
esonderten oder beobachteten Person etwa seitens einer Krankenkasse im
Sinne des Krankenversicherungsgesetzes gewährten gesetzlichen Kranken-
geldes oder abzüglich des von ihr trotz der polizeilichen Beschränkungen
etwa erzielten Arbeitsverdienstes.
Die erfolgte Festsetzung der Entschädigung ist sowohl der entschä-
digungsberechtigten Person als auch derjenigen Behörde zuzustellen, welche
den nach 8 26 Abs. 2 des Gesetzes in Betracht kommenden zahlungs-
pflichtigen Verband vertritt.
2. Will die Polizeibehörde Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie
mit dem Krankheitsstoff von Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber,
Pest, Pocken, Diphtherie, Genickstarre, Kindbettfieber, Körnerkrankheit,
Lungen- oder Kehlkopftuberkulose, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach,
Typhus, Milzbrand oder Rotz behaftet sind, vernichten lassen, so hat sie
ihren gemeinen Wert vor der Vernichtung durch zwei Sachverständige
im Sinne der 8$ 21 und 22 des (iesetzes abschätzen zu lassen. Wenn
tunlich, ist der Eigentümer oder Inhaber der Gegenstände zuzuziehen
und anzuhören. Die Sachverständigen sind anzuhalten, daß sie der
Polizeibehörde eine von ihnen unterzeichnete Urkunde über die Schätzung
zugehen lassen.
Ebenso ist zu verfahren, wenn bei der Desinfektion eines Gegenstandes,
von welchem anzunehmen war, daß er mit dem Krankheitsstoff einer der
benannten Krankheiten behaftet sei, der Gegenstand so beschädigt worden
ist, daß er zu seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht weiter ver-
wendet werden kann. In diesem Falle ist die Abschätzung vor der
Rückgabe des Gegenstandes an den Empfangsberechtigten herbeizu-
führen.
Die Abschätzung vernichteter oder durch Desinfektion gebrauchsunfähig
gewordener Gegenstände darf nur unterbleiben, wenn von vornherein feststeht,
aß ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen ist (vgl. die 88 32 und 33
des Reichsgesetzes), oder wenn der Berechtigte auf eine Entschädigung
verzichtet oder sich mit der Polizeibehörde über die Höhe des Schaden-
ersatzes geeinigt hat.
Ein Entschädigungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn
a) die betreffenden Gegenstände im Eigentume des Reichs, eines Bundes-
staats oder einer kommunalen Körperschaft sich befinden, oder wenn
sie trotz Verbotes ein- oder ausgeführt sind;
b) der Entschädigungsberechtigte die Gegenstände oder einzelne derselben
an sich gebracht hatte, obwohl er wußte oder den Umständen nach
annehmen mußte, daß dieselben bereits mit dem Krankheitsstoffe be-
haftet, oder daß sie auf polizeiliche Anordnung zu desinfizieren waren,
oder wenn er zur Desinfektion durch eine Zuwiderhandlung gegen
seuchenrechtliche Vorschriften Veranlassung gegeben hat. Ferner ist,
wenn es sich um Diphtherie, Genickstarre, Kindbettfieber, Körner-
krankheit, Lungen- oder Kehlkopftuberkulose, Rückfallfieber, Ruhr,
Scharlach, Typhus, Milzbrand, Rotz handelt, eine Entschädigung nicht
zu zahlen, wenn der Beschädigte den Verlust ohne Beeinträchtigung
des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zu tragen vermag.
Ist die Schätzungsurkunde bei der Polizeibehörde eingegangen, so ist nichts
Weiteres zu veranlassen, falls nicht ein Antrag auf Entschädigung von seiten
des Eigentümers des vernichteten oder beschädigten Gegenstandes oder des-