Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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II. Für einen Gutsbezirk, welcher einen entsprechenden Erstattungsantrag 
stellen will, hat der Gutsvorsteher gleichfalls alsbald nach Ablauf des betreffen- 
den Etatsjahres eine Nachweisung an den Vorsitzenden des Kreisausschusses ein- 
zureichen, aus welcher sich ergibt: 
1. die Höhe der hierhergehörigen Kosten (vergl. unter I, 2); 
2. die Höhe der Einkommensteuer und Ergänzungssteuer sowie der staat- 
lich veranlagten Realsteuern des Besitzers des Gutsbezirks; 
3. die Höhe der Kreis- und Amtsabgaben, zu welchen der Besitzer heran- 
ezoren worden ist; 
4. die Flöhe der kommunalen Aufwendungen des Gutsbesitzers für Volks- 
schule, Armen- und Wegewesen, einschließlich der gesondert nachzu- 
weisenden und zu schätzenden Naturallasten ; 
5. im Falle des Bestehens statutarischer Bestimmungen über die Beteiligung 
von Gutsinsassen an den Kosten der Seuchenpolizei ($ 25 des gegen- 
wärtigen Gesetzes) die Höhe dieser Beiträge sowie die Belastung der 
Gutsinsassen mit Armen- ($ S Abs. 2 des Gesetzes vom 8. März 1871 
— G.S. S. 130 —), Schul-, Kreis- und Provinziallasten. 
Die Angaben zu 1 sind durch die Rechnungsbeläge, die Angaben zu 2 
und 3 durch die Veranlagungsschreiben, diejenigen zu 5 durch die Einnahme- 
beläge zu begründen, die sonstigen Angaben sind von dem Gutsvorsteher, und 
wenn dieser selbst der Gutsbesitzer ist, von seinem Stellvertreter, als der Wahr- 
heit entsprechend zu bescheinigen. Alle Angaben haben sich auf dasjenige Etats- 
jahr zu beziehen, in welchem die Kosten (zu I) entstanden sind. 
I1l. Nach Prüfung der Unterlagen hat der Vorsitzende des Kreisausschusses 
das Weitere bezüglich der Herbeiführung eines Beschlusses über die teilweise Er- 
stattung der Kosten durch den Kreis zu veranlassen. Dabei hat im Falle eines 
von einem Gutsbezirk ausgehenden Antrages tunlichst eine entsprechende An- 
wendung der Abs. 1 und 2 des $ 27 zu erfolgen. 
IV. Ist eine Erstattung seitens des Kreises an eine Stadt- oder Land- 
gemeinde erfolgt, so reicht der Vorsitzende des Kreisausschusses die gesamten 
Unterlagen an den Regierungspräsidenten mit dem Antrage auf Erstattung der 
Hälfte der gezahlten Summe ein. Der Regierungspräsident hat dem Antrage 
stattzugeben, soweit eine genaue Prüfung der Unterlagen die Berechtigung der 
vom Kreise gezahlten Erstattungssumme ergibt. 
Wird gegen einen Kreis von einer Gemeinde Klage im Verwaltungsstreit- 
verfahren gemäß Abs. 4 des $ 27 erhoben, so hat der Kreis die Beiladung des 
Regierungspräsidenten als Vertreters des Fiskus zu beantragen. Sollte der Kreis 
dies verabsäumen, so wird sich die Beiladung von Amts wegen gemäß S 70 des 
Landesverwaltungsgesetzes empfehlen. Ist die Zahlungspflicht des Kreises nach 
Beiladung des Regierungspräsidenten durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, so 
genügt lediglich die Vorlegung einer mit der Bescheinigung der Rechtskraft ver- 
sehenen Urteilsausfertigung. In diesem Falle hat die Erstattung der Hälfte der 
im Urteil festgestellten Summe ohne weiteres zu erfolgen. 
V. Hat ein Kreis einem Gutsbezirk auf Grund des $ 27 Abs. 5 eine 
Zahlung geleistet, so ist dem Antrage auf Erstattung der Hälfte ein eingehender 
Nachweis darüber beizufügen, daß der Gutsbezirk tatsächlich leistungsunfähig 
ist, und daß sich die Beihilfe in denjenigen Grenzen gehalten hat, innerhalb 
deren ein Erstattungsanspruch seitens einer Landgemeinde unter 5000 Einwohnern 
nach den Vorschriften des 8 27 Abs. 1 besteht. Nur insoweit diese Nachweise 
als erbracht zu erachten sind, hat der Regierungspräsident dem Erstattungs- 
antrage stattzugeben. 
Zu 8 29. 
Einrichtungen im Sinne des $ 29 sind lediglich solche, welche zur Durch- 
führung der in dem $ 8 des gegenwärtigen Gesetzes in Verbindung mit den 
88& 12—19 und 21 des Reichsgesetzes vorgesehenen Schutzmaßregeln erforderlich 
sind, also insbesondere: Beobachtungs- und Absonderungsräume, Unterkunfts- 
stätten für Kranke, Desinfektionsapparate, Beförderungsmittel für Kranke und 
Verstorbene, Räume zur Aufbewahrung von Leichen und Beerdigungsplätze, sei 
es, daß diese Einrichtungen dauernd, sei es, daß sie nur vorübergehend für die
	        
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