Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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A) entweder mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder 
Sublimatlösung; in diesem Falle dürfen die Gemische erst nach 
mindestens zweistündigem Stehen in den Abort geschüttet werden; 
B) oder mit Wasser, welchem Soda zugesetzt werden kann; in diesem 
Falle müssen die Gefäße dann mit Inhalt ausgekocht oder in ge- 
eigneten Desinfektionsapparaten mit strömendem Wasserdampf be- 
handelt werden ; 
auch läßt sich der Auswurf in brennbarem Material (z. B. Säge- 
spänen) auffangen und mit diesem verbrennen ; 
b) Erbrochenes, Stuhlgang und Harn werden in Nachtgeschirren, 
Steckbecken u. dgl. aufgefangen, welche alsdann sofort mit der gleichen 
Menge von Kalkmilch, verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäure- 
lösung aufzufüllen sind. Die Gemische dürfen erst nach mindestens 
zweistündigem Stehem in den Abort geschüttet werden; 
c) Blut, blutige, eitrige und wässerige Wund- und Geschwürsaus- 
scheidungen, Nasenschleim sowie die bei Sterbenden aus Mund 
und Nase hervorquellende schaumige Flüssigkeit sind in Watte- 
bäuschen, Leinen- oder Mulläppchen u. dgl. aufzufangen, welche sofort 
verbrannt oder, wenn dies nicht angängig ist, in Gefäße gelegt werden, 
welche mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimat- 
lösung gefüllt sind. Sie müssen von der Flüssigkeit vollständig be- 
deckt sein und dürfen erst nach zwei Stunden beseitigt werden. 
d) Hautabgänge (Schorfe, Schuppen u. dgl.) sind zu verbrennen 
oder, wenn dies nicht angängig ist, in der unter c bezeichneten Weise 
zu desinfizieren. 
2. Verbandgegenstände, Vorlagen von Wöchnerinnen u. dgl. sind nach 
Ziffer 1c zu behandeln. 
3. Schmutzwässer sind mit Chlorkalkmilch oder Kalkmilch zu desin- 
fizieren; von der Chlorkalkmilch ist so viel hinzuzusetzen, daß das Gemisch stark 
nach Chlor riecht, von der Kalkmilch so viel, daß das Gemisch kräftig rotgefärbtes 
Lackmuspapier deutlich und dauernd blau färbt; in allen Fällen darf die Flüssig- 
keit erst zwei Stunden nach Zusatz des Desinfektionsmittels beseitigt werden. 
4. Badewässer von Kranken sind wie Schmutzwässer zu behandeln. Mit 
Rücksicht auf Ventile und Abflußröhren empfiehlt es sich hier, eine durch Ab- 
setzen oder Abseihen geklärte Chlorkalkmilch zu verwenden. 
5. Waschbecken, Spuckgefäße, Nachtgeschirre, Steckbecken, 
Badewannen u. dgl. sind nach Desinfektion des Inhalts (Ziffer 1, 3 und 4) 
gründlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung 
auszuscheuern und dann mit Wasser auszuspülen. 
6. Eß- und Trinkgeschirre, Tee- und Eßlöffel u. dgl. sind 
15 Minuten lang in Wasser, dem Soda zugesetzt werden kann, auszukochen und 
gründlich zu spülen. Messer, Gabeln und sonstige Geräte, welche das Aus- 
kochen nicht vertragen, sind eine Stunde lang in 1-prozentige Formaldehydlösung 
zu legen und dann gründlich trocken zu reiben. 
7. Leicht brennbare Spielsachen von geringem Wert sind zu verbrennen, 
andere Spielsachen von Holz oder Metall sind gründlich mit. Lappen abzureiben, 
welche mit 1-proz. Formaldehydlösung befeuchtet sind, und dann zu trocknen. 
8. Bücher (auch Akten, Bilderbogen u. dgl.) sind, soweit sie nicht ver- 
brannt werden, mit Wasserdampf, trockener Hitze oder Formaldehyd zu des- 
infizieren. 
9. Bett-und Leibwäsche, zur Reinigung der Kranken benutzte   Tücher, 
waschbare Kleidungsstücke u. dgl. sind in Gefäße mit verdünntem Kresol- 
wasser oder Karbolsäurelösung zu legen. Sie müssen von dieser Flüssigkeit voll- 
ständig bedeckt sein und dürfen erst nach zwei Stunden weiter gereinigt werden. 
Das dabei ablaufende Wasser kann als unverdächtig behandelt werden. 
10. Kleidungsstücke, die nicht gewaschen werden können, Feder- 
betten, wollene Decken, Matratzen ohne Holzrahmen, Bettvor- 
leger, Gardinen, Teppiche, Tischdecken u.   dgl. sind in Dampfapparaten 
oder mit Formaldehyd zu desinfizieren. Das gleiche gilt von Strohsäcken, 
soweit sie nicht verbrannt werden.
	        
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