Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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reichlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung 
getränkt sind, aufgescheuert. 
Andere Personenfahrzeuge (Droschken, Straßenbahnwagen, Boote usw.) 
sind in gleicher Weise zu desinfizieren. 
27. Die Desinfektion der Eisenbahn-Personen- und Güterwagen 
erfolgt nach den Grundsätzen der Ziffern 20, 21 und 26, soweit hierüber nicht 
besondere Vorschriften ergehen. 
28. Brunnen. Röhrenbrunnen lassen sich am besten durch Einleiten von 
strömendem Wasserdampf, unter Umständen auch mit Karbolsäurelösung, Kessel- 
brunnen durch Eingießen von Kalkmilch oder Chlorkalkmilch und Bestreichen 
der inneren Wände mit einem dieser Mittel desinfizieren. 
29. Das Rohrnetz einer Wasserleitung läßt sich durch Behandlung 
mit verdünnter Schwefelsäure desinfizieren; doch darf dies in jedem Falle nur 
mit Genehmigung des Regierungspräsidenten und nur durch einen besonderen 
Sachverständigen geschehen.  
Anmerkung. 1. Abweichungen von den Vorschriften unter Ziffer 1 bis 
29 sind zulässig, soweit nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Wirkung 
der Desinfektion gesichert ist. 
2. Es empfiehlt sich, in Gemeinden und weiteren Kommunalverbänden, 
welche das Desinfektionswesen regeln, im Benehmen mit dem beamteten Arzt 
Desinfektionsordnungen zu erlassen; diese bedürfen der Genehmigung 
des Regierungspräsidenten.  (Vgl. auch die Vorschrift zu § 8 XI Abs. 3.) 
Anhang. 
Besondere Vorschriften für die Desinfektion von Schiffen und Flößen. 
Auf Schiffen und Flößen ist die Desinfektion nach den vorstehenden 
Bestimmungen mit folgenden Maßgaben auszuführen: 
1. Schiffe. 
a) Soll die Desinfektion von Räumlichkeiten wegen der zu befürchten- 
den Beschädigungen oder wegen des längere Zeit haften bleibenden Geruchs des 
Desinfektionsmittels nicht nach den Bestimmungen in Ziffer 20 und 21 statt- 
finden, so hat sie in folgender Weise zu geschehen. 
Die nicht mit Ölfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden 
werden mit Kalkmilch angetüncht; dieser Anstrich ist nach 3 Stunden zu 
wiederholen. Erst nach dem Trocknen des zweiten Anstrichs darf wieder feucht 
abgescheuert werden. 
Die mit Ölfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden 
frisch gestrichen. 
b) Trink-, Gebrauchs- und Ballastwasser ist mit Kalkmilch oder 
mit Chlorkalkmilch zu desinfizieren. Von der Kalkmilch sind 2 Liter zu je 
100 Litern des Wassers zuzusetzen; es ist eine mindestens einstündige Einwir- 
kung des Desinfektionsmittels erforderlich. Chlorkalkmilch ist dem Wasser im 
Verhältnis von 1 zu 10 000 zuzusetzen; es ist eine mindestens halbstündige Ein- 
wirkung der Chlorkalkmilch erforderlich. Kalkmilch und Chlorkalkmilch sind 
mit dem Wasser sorgfältig durch wiederholtes Umrühren zu vermischen. Unter 
Umständen kann Trink- und Gebrauchswasser auch durch Einleiten von Wasser- 
dampf desinfiziert werden. 
Liegen Wasserbehälter im Doppelboden des Schiffes, so wird es sich in der 
Regel empfehlen, das Wasser aus ihnen nach und nach in den Maschinenbilge- 
raum überpumpen zu lassen und hier mit Kalkmilch oder Chlorkalkmilch zu des- 
infizieren. 
Handelt es sich um stehende Wasserbehälter in den Laderäumen, so kann 
man unter Umständen die Kalkmilch unmittelbar in sie hineinschütten und 
kräftig umrühren lassen. Zu diesen Maßnahmen ist der Schiffsmaschinist hin- 
zuzuziehen. 
c) Die Desinfektion des Bilgeraumes mit seinem Inhalt geschieht durch 
Kalkmilch, die mit 9 Teilen Wasser verdünnt ist (Kalkbrühe), in folgender Weise:
	        
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