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§ 10. Es ist darauf zu halten, daß Lehrer und Schüler, welche unter Er-
scheinungen erkrankt sind, die den Verdacht der Lungen- und Kehlkopf-
tuberkulose erwecken — Mattigkeit, Abmagerung, Blässe, Hüsteln, Aus-
wurd usw. — einen Arzt befragen und ihren Auswurf bakteriologisch untersuchen
lassen.
Es ist Sorge dafür zu tragen, daß in den Schulen an geeigneten Plätzen
leicht erreichbare, mit Wasser gefüllte Speigefäße in ausreichender Anzahl vor-
handen sind. Das Spucken auf den Fußboden der Schulzimmer, Korridore,
Treppen, sowie auf den Schulhof ist zu untersagen und nötigenfalls zu bestrafen.
§ 11. Kommt in einer Schule oder anderen Unterrichtsanstalt eine Erkran-
kung an Pocken vor, so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit dem
Erkrankten in Berührung gekommen sind, soweit sie nicht die Pocken über-
standen haben oder innerhalb der letzten fünf Jahre mit Erfolg geimpft worden
sind, dringend anzuraten, sich unverzüglich der Schutzpockenimpfung zu unter-
ziehen.
§ 12. Wenn eine im Schulgebäude selbst wohnhafte Person an Aussatz,
Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, übertragbarer Ge-
nickstarre, Keuchhusten, Masern, Mumps, Pest, Pocken, Röteln,
Rotz, Rückfallfieber, übertragbarer Ruhr, Scharlach oder Typhus
oder unter Erscheinungen erkrankt, welche den Verdacht von Aussatz,
Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rück-
fallfieber oder Typhus erwecken, so ist die Schule unverzüglich zu schließen,
falls die erkrankte Person nach dem Gutachten des Kreisarztes weder in ihrer
Wohnung wirksam abgesondert, noch in ein Krankenhaus oder einen anderen
geeigneten Unterkunftsraum übergeführt werden kann.
Die Anordnung der Schulschließung trifft bei höheren Lehranstalten und
bei Lehrerbildungsanstalten der Direktor, im übrigen in Landkreisen der Landrat,
in Stadtkreisen der Bürgermeister. Vor jeder Schulschließung ist der Kreisarzt
zu hören; auch ist dem Patronat (Kuratorium) in der Regel schon vor Schließung
der Anstalt von der Sachlage Kenntnis zu geben.
§ 13. Kommt eine der in § 12 genannten Krankheiten in Pensionaten,
Konvikten, Alumnaten, Internaten u. dgl. zum Ausbruch, so sind die
Erkrankten mit besonderer Sorgfalt abzusondern und erforderlichenfalls unver-
züglich in ein geeignetes Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unter-
kunftsraum überzuführen. Die Schließung derartiger Anstalten darf nur im
äußersten Notfall geschehen, weil sie die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit
in sich schließt.
Während der Dauer und unmittelbar nach dem Erlöschen der Krankheit
empfiehlt es sich, daß der Anstaltsvorstand nur solche Zöglinge aus der Anstalt
vorübergehend oder dauernd entläßt, welche nach ärztlichem Gutachten gesund
und in deren Absonderungen die Erreger der Krankheit bei der bakteriologischen
Untersuchung nicht nachgewiesen sind.
§ 14. Für die Beobachtung der in den §§ 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 4, 6
bis 11 und 13 gegebenen Vorschriften ist der Vorsteher der Schule
(Direktor, Rektor, Hauptlehrer, erster Lehrer, Vorsteherin usw.), bei einklassigen
Schulen der Lehrer verantwortlich. In den Fällen des § 12 hat der Vor-
steher der Schule an den zur Schließung der Schule befugten Beamten unver-
züglich zu berichten.
§ 15. In Ortschaften, in welchen Cholera, Diphtherie, Fleckfieber,
Gelbfieber, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, Masern,
Mumps, Pest, Pocken, Röteln, Rückfallfieber, übertragbare Ruhr,
Scharlach oder Typhus in epidemischer Verbreitung auftritt, kann die
Schließung von Schulen oder einzelnen Schulklassen erforderlich
werden. Über diese Maßregel hat die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des
Kreisarztes zu entscheiden. Bei Gefahr im Verzuge kann der Vorsteher der
Schule (bei höheren Lehranstalten und bei Lehrerbildungsanstalten der Direktor)
auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Schließung vorläufig anordnen, hat
aber hiervon unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde sowie dem Landrat Anzeige
zu machen. Auch ist dem Patronat (Kuratorium) in der Regel schon vor
Schließung der Anstalt von der Sachlage Kenntnis zu geben. Außerdem ist der
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