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Vorsteher der Schule (Direktor) verpflichtet, alle gefahrdrohenden Krankheitsver-
hältnisse, welche die Schließung einer Schule oder Schulklasse angezeigt erscheinen
lassen, zur Kenntnis der Schulaufsichtsbehörde zu bringen.
8 16. Die Wiedereröffnung einer wegen Krankheit geschlossenen
Schule oder Schulklasse kann nur von der in $ 12 Abs. 2 bezeichneten Behörde
auf Grund eines Gutachtens des Kreisarztes angeordnet werden. Auch muß ihr
eine gründliche Reinigung und Desinfektion der Schule oder Schulklasse sowie
der dazu gehörigen Nebenräume vorangehen.
$ 17. Die vorstehenden Vorschriften finden auch auf Erziehungsan-
stalten, Kinderbewahranstalten, Spielschulen, Warteschulen,
Kindergärten, Krippen u. dgl. entsprechende Anwendung.
8 18. Es empfiehlt sich, die Schüler gelegentlich des naturwissenschaftlichen
Unterrichtes und bei sonstigen geeigneten Veranlassungen über die Bedeutung,
die Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten aufzuklären und
die Eltern der Schüler für das Zusammenarbeiten mit der Schule und für die
Unterstützung der von ihr zu treffenden Maßregeln zu gewinnen.
b) Königreich Bayern.
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber,
Pest und Pocken gilt das Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
Zam Vollzuge des Reichsgesetzes sind Erlasse des Staats-
ministeriums des Innern unter dem 14. April und 27. Mai 1901 er-
gangen (Veröff. d. Kais. Ges.-A. 8. 670, 671). Durch Erlaß des
Staatsministeriums des Innern beider Abteilungen und des Staats-
ministeriums der Finanzen vom 19. November 1902 (Veröff. d. K.
G.A. 1903, S. 182) sind die im Interesse der Feststellung der
bakteriologischen Diagnose bei zweifelhaften Krankheits- und Todes-
fällen erforderlichen Untersuchungen den hygienischen Universi-
tätsinstituten nErlangen, München und Würzburg übertragen
worden, welche von diesen gegen Gebühren auszuführen sind.
Durch Allerhöchste Verordnung vom 8 XII. 1904 wurde
die Zuständigkeit der Behörden hinsichtlich der Ausführung des Reichs-
gesetzes vom 30. VI. 1900 geregelt (Ges.- u. Verordn.-Bl, S. 563,
Veröff. d. K. G.A., S. 1299). — Weitere Ausführungsbestimmungen
zum Reichsgesetz enthalten: Erlaß des Staatsministeriums vom 9. XI.
1904 (Amtsbl., S. 502), namentlich bezüglich der Kosten; Mini-
sterialentschließung vom 27. IX. 1905 (Amtsbl., S. 482), betr.
die Anweisungen des Bundesrats zur Bekämpfung von Aussatz u. s. w.;
Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 1. VII. 1905,
betr. die Schutzmaßregeln in Eisenbahn-, Post- und Telegraphenver-
kehr (Ges.- u. Verordn.-Bl., S. 519). — Entschließung des Mini-
steriums des Innern vom 20. I. 1906, betr. wechselseitige Benach-
richtigung der Zivil- und Militärbehörden (Amtsbl., S. 45); — Be-
kanntmachung des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten vom
3l. III. 1907, betr. Schutzmaßregeln im Eisenbahnressort (Ges.- u.
Verordn.-Bl., S. 257).
Durch Königliche Verordnung, betr. die Verpflichtung der