Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Medizinalpersonen u. s. w., vom 22, VII. 1891 (Ges.- u. Verordn.-Bl., 
S. 229), ist für Ärzte, Wundärzte und Bader eine Anzeigepflicht ein- 
geführt, und zwar unbedingt bezüglich des Auftretens von Cholera, 
Genickstarre,Kindbettfieber,Milzbrand,Pocken, Rotz, 
Rückfallfieber, Tollwut, Trichinose und Typhus, bezüg- 
lich aller übrigen übertragbaren Krankheiten, wie insbesondere bei 
ägyptischer Augenentzündung, Diphtherie, Influenza, 
Keuchhusten, Masern, Scharlach, nur, „wenn eine derartige 
Krankheit in größerer Verbreitung oder in besonderer Heftigkeit auf- 
tritt“. Hebammen haben über jede in ihrem Berufe wahrgenommene 
Erkrankung an Kindbettfieber Anzeige zu machen. Die Anzeigen 
haben innerhalb längstens 24 Stunden nach erlangster Kenntnis zu er- 
folgen, und zwar an jene Distriktsbehörde, in deren Bereich die Krank- 
heit auftritt, in den Fällen der zuerst genannten Krankheiten aber 
zugleich auch an die einschlägige Ortspolizeibehörde. 
Durch die Dienstordnung für die Leichenschauer vom 
20. XI. 1885 (Ges.- u. Verordn.-Bl., S. 655) sind die Leichenschauer 
verpflichtet, wenn sich die Gewißheit oder der Verdacht ergibt, daß 
der Tod infolge von Oholera, Diphtherie, Genickstarre, 
Hospitalbrand, Kindbettfieber, Masern, Milzbrand, 
Pocken, Rotz, Ruhr, Scharlach, Tollwut, Trichinose oder 
Typhus erfolgt ist, hiervon ungesäumt der Orts- oder Distriktspolizei- 
behörde Anzeige zu erstatten. 
Endlich gibt Art. 67, Abs. 2 P.Str.G.B. dem Staatsministerium 
des Innern, den Regierungen, Kammern des Innern, und den Distrikts- 
polizeibehörden die Befugnis, weitere Anordnungen über die Anzeige 
übertragbarer Krankheiten, sei es im allgemeinen oder für einzelne 
Epidemien nach Bedarf zu erlassen. 
c) Königreich Sachsen. 
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, 
Pest und Pocken gilt das Reichsgesetz vom 30. VI. 1900 und die 
Ausführungsverordnung des Ministeriums des Innern vom 
12. XII. 1900 (Veröff. d. K. G.A., 1901, S. 307), durch welche mit 
Pestuntersuchungen die Zentralstelle für öffentliche Gesundheitspflege 
zu Dresden und das hygienische Universitätsinstitut zu Leipzig beauf- 
tragt wurde. Durch Bekanntmachung des Ministeriums des Innern 
vom 4. X. 1902 (Veröff. d. K. G.A., 19083, S. 12) wurde Ärzten die 
unentgeltliche Untersuchung von Material bei ansteckenden Krank- 
heiten durch die Zentralstelle für öffentliche Gesundheits- 
pflege zu Dresden zur Verfügung gestellt. 
Durch Verordnung vom 9. V. 1890 (Veröff. d. K. G.A., 8. 373) 
wurde den bei Diphtherie, Scharlach und Typhus zugezogenen
	        
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