Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Ärzten die Verpflichtung auferlegt, bei Vermeidung von 15 M. Strafe 
dem Bezirksarzt von jedem einzelnen Erkrankungsfall sofort und 
spätestens 24 Stunden von erlangter Kenntnis an mündlich oder 
schriftlich Anzeige zu erstatten. Durch Verordnung vom 25. VI 
1904 (Veröff. d. K. G.A., S. 925) wurde diese Verpflichtung auch auf 
Krupp und Verdacht des Typhus ausgedehnt. Durch Verord- 
nung vom 5. IX. 1904 (Veröff. d. K. G.A., S. 1054) wurde den Heb- 
ammen eine gleiche Anzeigepflicht für die Schälblasenkrankheit 
der Neugeborenen und ähnliche Hautkrankheiten auferlegt. 
Durch Verordnung vom 29. IV. 1905 (Veröff. d. K. G.A., 
S. 555) wurde die Anzeigepflicht neu geregelt, so zwar daß nicht nur 
l. der Arzt, sondern auch 2. der Haushaltungsvorstand, 3. jede sonst 
mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person, 
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- 
oder Todesfall sich ereignet, und 5. die Leichenfrau anzeigepflichtig 
gemacht wurden. Die Anzeigepflicht soll sich erstrecken auf jeden 
Erkrankungs- oder Todesfall an Krupp, Diphtherie, Genick- 
starre, Scharlach und Typhus sowie auf jeden Fall des Ver- 
dachtes der Genickstarre und des Typhus. Durch Verordnung vom 
13. III. 1906 (Veröff. d. K. G.A., S. 845) wurde bestimmt, daß dem 
Iyphus der vorgenannte Paratyphus gleich zu behandeln ist. 
d) Königreich Württemberg. 
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, 
Pest und Pocken gilt das Reichsgesetz vom 30. VI. 1900. Aufßer- 
dem besteht eine unbedingte, in allen Fällen vorgeschriebene Anzeige- 
pficht nur noch für die Tollwut laut Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 5. II. 1872 (Reg.Bl., S. 52). 
Für die übrigen übertragbaren Krankheiten ist durch $ 4 der 
Verfügung des Ministeriums des Innern vom 14. X. 1830 (Reg.Bl. 
S. 484) vorgeschrieben, daß die Familienväter, die ausübenden 
Ärzte, Wundärzte, Geburtshelfer und Hebammen, die 
Schullehrer und die Aufseher öffentlicher Anstalten, wenn sie 
erfahren, daß in kurzer Zeit mehrere Personen von einer und der- 
selben, mit bedenklichen Zufällen verknüpften Krankheit ergriffen sind, 
dem gemeinschaftlichen Amt (Ortspfarrer und ersten weltlichen Orts- 
vorsteher) Anzeige hiervon zu machen schuldig sind. 
Laut Erlaß des Ministeriums des Innern vom 29. X. 1885 
(Min.Amtsbl, S. 297) sind umfangreiche Epidemien von Diphtherie, 
Fleckfieber, Ruhr, Scharlach und Typhus von den Ortsvor- 
ständen den Oberämtern anzuzeigen, auch ist darüber von dieser und 
den Oberamtsphysikaten gemeinschaftlich dem Ministerium zu berichten. 
Gemäß Verfügung des Ministeriums des Innern und des Kirchen-
	        
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