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Ärzten die Verpflichtung auferlegt, bei Vermeidung von 15 M. Strafe
dem Bezirksarzt von jedem einzelnen Erkrankungsfall sofort und
spätestens 24 Stunden von erlangter Kenntnis an mündlich oder
schriftlich Anzeige zu erstatten. Durch Verordnung vom 25. VI
1904 (Veröff. d. K. G.A., S. 925) wurde diese Verpflichtung auch auf
Krupp und Verdacht des Typhus ausgedehnt. Durch Verord-
nung vom 5. IX. 1904 (Veröff. d. K. G.A., S. 1054) wurde den Heb-
ammen eine gleiche Anzeigepflicht für die Schälblasenkrankheit
der Neugeborenen und ähnliche Hautkrankheiten auferlegt.
Durch Verordnung vom 29. IV. 1905 (Veröff. d. K. G.A.,
S. 555) wurde die Anzeigepflicht neu geregelt, so zwar daß nicht nur
l. der Arzt, sondern auch 2. der Haushaltungsvorstand, 3. jede sonst
mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person,
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs-
oder Todesfall sich ereignet, und 5. die Leichenfrau anzeigepflichtig
gemacht wurden. Die Anzeigepflicht soll sich erstrecken auf jeden
Erkrankungs- oder Todesfall an Krupp, Diphtherie, Genick-
starre, Scharlach und Typhus sowie auf jeden Fall des Ver-
dachtes der Genickstarre und des Typhus. Durch Verordnung vom
13. III. 1906 (Veröff. d. K. G.A., S. 845) wurde bestimmt, daß dem
Iyphus der vorgenannte Paratyphus gleich zu behandeln ist.
d) Königreich Württemberg.
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber,
Pest und Pocken gilt das Reichsgesetz vom 30. VI. 1900. Aufßer-
dem besteht eine unbedingte, in allen Fällen vorgeschriebene Anzeige-
pficht nur noch für die Tollwut laut Verfügung des Ministeriums
des Innern vom 5. II. 1872 (Reg.Bl., S. 52).
Für die übrigen übertragbaren Krankheiten ist durch $ 4 der
Verfügung des Ministeriums des Innern vom 14. X. 1830 (Reg.Bl.
S. 484) vorgeschrieben, daß die Familienväter, die ausübenden
Ärzte, Wundärzte, Geburtshelfer und Hebammen, die
Schullehrer und die Aufseher öffentlicher Anstalten, wenn sie
erfahren, daß in kurzer Zeit mehrere Personen von einer und der-
selben, mit bedenklichen Zufällen verknüpften Krankheit ergriffen sind,
dem gemeinschaftlichen Amt (Ortspfarrer und ersten weltlichen Orts-
vorsteher) Anzeige hiervon zu machen schuldig sind.
Laut Erlaß des Ministeriums des Innern vom 29. X. 1885
(Min.Amtsbl, S. 297) sind umfangreiche Epidemien von Diphtherie,
Fleckfieber, Ruhr, Scharlach und Typhus von den Ortsvor-
ständen den Oberämtern anzuzeigen, auch ist darüber von dieser und
den Oberamtsphysikaten gemeinschaftlich dem Ministerium zu berichten.
Gemäß Verfügung des Ministeriums des Innern und des Kirchen-