Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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und Schulwesens vom 13. VII. 1891 (Reg.Bl., S. 238), betreffend die 
für die Schulen angeordneten Mafßregeln bei ansteckenden Krankheiten, 
haben die Lehrer bei kontagiösser Augenentzündung, 
Oholera, Diphtherie, Keuchhusten, Krätze, Masern, 
Pocken, Ruhr, Scharlach und Typhus über gefahrdrohende 
Krankheitsverhältnisse, bei welchen es sich um die Schließung der 
Schule handeln kann, ihre Wahrnehmungen sofort dem Ortsschul- 
inspektor oder Anstaltsvorstand usw. mitzuteilen, und sind letztere ver- 
pflichtet, hiervon die Ortspolizeibehörde und den Oberamtsarzt zu be- 
nachrichtigen und an die vorgesetzte Schulbehörde zu berichten. Über 
jeden Fall von Diphtherie, Masern, Ruhr, Scharlach und 
Typhus bei einer im Schulhause wohnenden oder zum Hausstand 
‘eines Lehrers oder Schuldieners gehörende Person ist an den Orts- 
schulinspektor, Anstaltsvorstand u. s. w. und von diesem an die Orts- 
polizeibehörde zu berichten. 
Durch Art. 25 Ziff. 3 des Polizeistrafgesetzes vom 27. XII, 
1871/4. VII. 1898 (Reg.Bl. von 1871, S. 8391 und von 1898, S. 149) 
ist den Polizeibehörden eine allgemeine Ermächtigung zur Anordnung 
des Anzeigezwanges für ansteckende Krankheiten erteilt, und mit Geld- 
strafe bis 150 M. oder Haft bestraft, wer der ihm auf Grund polizei- 
licher Vorschriften obliegenden Pflicht, von dem zu seiner Kenntnis 
gekommenen Ausbruch bestimmter, in den betreffenden Vorschriften 
zu bezeichnender ansteckender Krankheiten der Obrigkeit unverweilt 
Anzeige zu machen, nicht nachkommt. 
e) Großherzogtum Baden. 
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, 
Pest und Pocken gilt das Reichsgesetz vom 30. VI. 1900 nebst 
den Vollzugsbestimmungen vom 13. XI. 1900 (Veröfl. d. K. 
G.A., S. 1236). ö 
Außerdem besteht eine Anzeigepflicht für die behandelnden Arzte 
bezüglich a) Diphtherie, Kindbettfieber, Krupp, Schar- 
lach und Typhus in jedem einzelnen Erkrankungsfalle (gemäß 
Verordnung vom 30. XII. 1881 [Ges.- u. Verordn.-Bl., 1882, S. 1] 
und vom 8. XII. 1894 [Ges.- u. Verordn.-Bl, S. 433]); b) Keuch- 
husten, Masern und Ruhr bei epidemischem Auftreten (Ges.- u. 
Verordn.-Bl., 1882, S. 1); c) Lungen- und Kehlkopfschwind- 
sucht in denjenigen Fällen, in welchen ein an vorgeschrittener 
Lungen- oder Kehlkopfschwindsucht Erkrankter seine Wohnung wechselt 
oder in Rücksicht auf die Wohnungsverhältnisse seine Umgebung 
hochgradig gefährdet; ferner bezüglich jeden Falles von Lungen- oder 
Kehlkopfschwindsucht bei einer in Schulen oder Erziehungsanstalten 
und den dazu gehörigen Räumlichkeiten wohnenden Person gemäß
	        
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