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Durch Bekanntmachung des Staatsministeriums, Departement
des Innern, vom 24. VIII. 1904. (Ges.Bl., S. 179) wurde die Anzeige-
pflicht für Erkrankungen und Todesfälle sowie für Verdachtsfälle von
Kindbettfieber, Rose, Rückfallfieber und Typhus, Er-
krankungen und Todesfälle an Diphtherie oder Krupp, übertrag-
barer Genickstarre, Körnerkrankheit (Granulose, Trachom),
Milzbrand, übertragbarer Ruhr, Scharlach, Tollwut und
Trichinose, Erkrankungen an vorgeschrittener Tuberku-
lose im Falle des Wohnungswechsels sowie für Todesfälle an Tuber-
kulose eingeführt. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1. der zugezogene Arzt,
2. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten gewerbs-
oder berufsmäßig beschäftigte Person, 3. der Haushaltungsvorstand, 4.
derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- oder
Todesfall sich ereignet hat (Veröff. d. K. G.A., 1904, S. 1055).
l) Herzogtum Braunschweig.
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber,
Pest und Pocken gilt das Reichsgesetz vom 30. VI. 1900 nebst
den Ausführungsbestimmungen dazu vom 8. XI. 1900. Letztere sind
aufgehoben und ersetzt worden durch das Gesetz vom 26. VI. 1904.
Nach 8 8 des Gesetzes vom 23. III. 1899 werden mit Geld-
strafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft:
Familienhäupter, Haus- und Gastwirte sowie die die Heilkunde
ausübenden Personen, welche von den in ihrer Familie, ihrem Hause
oder ihrer Praxis vorkommenden Fällen wichtiger und zugleich dem
Gemeinwesen Gefahr drohender Krankheiten unter Menschen, als
Cholera, Pocken, Typhus, Raserei, Diphtheritis, Schar-
lach, Ruhr, Kindbettfieber, Trichinose, Milzbrand etc.
nicht binnen 12 Stunden, nachdem ihnen der Krankheitszustand be-
kannt geworden, der Ortspolizeibehörde Anzeige machen,
wobei jedoch die erstgenannten Personen dann von Strafe frei-
bleiben, wenn binnen der oben bezeichneten Frist ein inläudischer
Arzt den Krankheitsfall in Behandlung genommen hat, welchem als-
dann die Anzeige obliegt.
Vollständig neugeregelt wurde die Seuchenbekämpfung in Braun-
schweig durch das Gesetz, betreffend die Ausführung des
Reichsgesetzes über die Bekämpfung gemeingefähr-
licher Krankheiten vom 30. VI. 1900 und die Bekäm-
pfung anderer übertragbarer Krankheiten, vom 26. VI.
1904 (Ges.- u. Verordn.-Samml., S. 201, Veröff. d. K. G.A., S. 978).
Das Gesetz ist im Text dieser Arbeit eingehend berücksichtigt
worden. Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze ergingen unter
dem 23. V. 1906.