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m) Herzogtum Sachsen-Meiningen.
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber,
Pest und Pocken gilt das Reichsgesetz vom 30. Juni 1900
nebst den Ausführungsbestimmungen dazu vom 3. Nov. 1900 und vom
28. Sept. 1901.
Im übrigen besteht Anzeigepflicht für Erkrankungen und Ver-
dachtsfälle von brandiger Bräune (Angina maligna), Milzbrand,
Rotz, bösartiger ansteckender und epidemischer Ruhr, Typhus
und Wasserscheu, Erkrankungen an ansteckender Aus-
schlagskrankheit (Impetigo contagiosa), Genickstarre und
Kindbettfieber, besonders bösartige oder besonders zahlreich vor-
kommende Fälle von Masern, Röteln und Scharlach, solche
Fälle von Syphilis, Krätze, bösartigem Kopfgrind, Krebs,
Schwindsucht und Gicht, deren Verschweigung für die Kranken
selbst oder allgemein nachteilige Folgen haben würde.
Die Anzeigepflicht bei Kındbettfieber wurde eingeführt durch
Ausschreiben des Staatsministeriums vom 9. Dez. 1901.
n) Herzogtum Sachsen-Altenburg.
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber,
Pest und Pocken gelten das Reichsgesetz vom 30. Juni 1900 und
die Ausführungsbestimmungen dazu vom 17. Jan. und 11. April 1902.
Bereits durch Gesamtministerial-Bekanntmachung vom
20. August 1899 (Ges.-Samml. S. 135) war die Anzeigepflicht ein-
geführt worden:
bei Erkrankungen und Verdachtsfällen von Aussatz, Fleck-
typhus, Genickstarre und Typhus;
bei Erkrankungen an granulöser Augenentzündung, Biß-
verletzungen durch tollwutkranke Tiere, Cholera, Diph-
therie, Kindbettfieber, Milzbrand, Rotz, Ruhr, Schar-
lach, Trichinose, Wurmkrankheit, Wutkrankheit;
bei Todesfällen an Tuberkulose.
Die Anzeige hat ungesäumt binnen 24 Stunden an die Polizeibehörde
schriftlich oder zu Protokoll zu erfolgen. (Ges.-Samml. 8. 135.)
Die Anzeigepflicht des Wohnungswechsels bei Tuberkulose
wurde für Ärzte durch Verordnung des Min. vom 12. Juni 1906 ein-
geführt. (Ges.-Samml. S. 59; Veröft. d. K. G.A. 1906, S. 846.)
0) Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha.
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber,
Pest und Pocken gelten das Reichsgesetz vom 30. Juni und die
Ausführungsbestimmungen dazu vom 30. Dez. 1900. Nach der Ver-