Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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m) Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, 
Pest und Pocken gilt das Reichsgesetz vom 30. Juni 1900 
nebst den Ausführungsbestimmungen dazu vom 3. Nov. 1900 und vom 
28. Sept. 1901. 
Im übrigen besteht Anzeigepflicht für Erkrankungen und Ver- 
dachtsfälle von brandiger Bräune (Angina maligna), Milzbrand, 
Rotz, bösartiger ansteckender und epidemischer Ruhr, Typhus 
und Wasserscheu, Erkrankungen an ansteckender Aus- 
schlagskrankheit (Impetigo contagiosa), Genickstarre und 
Kindbettfieber, besonders bösartige oder besonders zahlreich vor- 
kommende Fälle von Masern, Röteln und Scharlach, solche 
Fälle von Syphilis, Krätze, bösartigem Kopfgrind, Krebs, 
Schwindsucht und Gicht, deren Verschweigung für die Kranken 
selbst oder allgemein nachteilige Folgen haben würde. 
Die Anzeigepflicht bei Kındbettfieber wurde eingeführt durch 
Ausschreiben des Staatsministeriums vom 9. Dez. 1901. 
n) Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, 
Pest und Pocken gelten das Reichsgesetz vom 30. Juni 1900 und 
die Ausführungsbestimmungen dazu vom 17. Jan. und 11. April 1902. 
Bereits durch Gesamtministerial-Bekanntmachung vom 
20. August 1899 (Ges.-Samml. S. 135) war die Anzeigepflicht ein- 
geführt worden: 
bei Erkrankungen und Verdachtsfällen von Aussatz, Fleck- 
typhus, Genickstarre und Typhus; 
bei Erkrankungen an granulöser Augenentzündung, Biß- 
verletzungen durch tollwutkranke Tiere, Cholera, Diph- 
therie, Kindbettfieber, Milzbrand, Rotz, Ruhr, Schar- 
lach, Trichinose, Wurmkrankheit, Wutkrankheit; 
bei Todesfällen an Tuberkulose. 
Die Anzeige hat ungesäumt binnen 24 Stunden an die Polizeibehörde 
schriftlich oder zu Protokoll zu erfolgen. (Ges.-Samml. 8. 135.) 
Die Anzeigepflicht des Wohnungswechsels bei Tuberkulose 
wurde für Ärzte durch Verordnung des Min. vom 12. Juni 1906 ein- 
geführt. (Ges.-Samml. S. 59; Veröft. d. K. G.A. 1906, S. 846.) 
0) Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, 
Pest und Pocken gelten das Reichsgesetz vom 30. Juni und die 
Ausführungsbestimmungen dazu vom 30. Dez. 1900. Nach der Ver-
	        
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