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ordnung vom 9. Februar 1882 (Ges.-Samml. S. 47) waren anzeige-
pflichtig:
jede Erkrankung und jeder Verdachtsfall an Kindbettfieber,
jede Erkrankung an Blattern, Cholera, Diphtheritis,
Flecktyphus, Rückfallfieber, Ruhr (Dysenterie)und Typhus;
anzeigepflichtig waren die Angehörigen oder Hausgenossen des
Kranken binnen 24 Stunden.
Treten an einem ÖOrte Erkrankungen an Scharlach oder
Masern auf, so hat der behandelnde Arzt den ersten in seine Be-
handlung kommenden Fall sofort und zwar längstens binnen 3 Tagen,
die weiteren Fälle von 14 zu 14 Tagen der ÖOrtspolizeibehörde an-
zuzeigen.
Für Coburg gilt die gleichlautende Verordnung vom 27. Februar
1882.
p) Herzogtum Anhalt.
Nach der Verordnung der Regierung, Abteilung des Innern,
vom 15. Okt. 1882 (Ges.-Samml. S. 15) haben die Ärzte binnen 12
Stunden schriftlich oder mündlich anzuzeigen:
jede Erkrankung an Cholera, Pocken, Fleck-, Rückfall-
und Unterleibstyphus, Diphtheritis, Scharlach, bös-
artigen Masern, bösartiger Ruhr, blennorrhoischer
Augenentzündung, Kindbettfieber, Wasserscheu, Tri-
chinose, Milzbrand, Rotz- und Wurmkrankheit.
Falls ein behandelnder Arzt nicht vorhanden, liegt die Anzeige-
pflicht dem Haushaltungsvorstand bezw. dem Hauswirte ob, bei Kind-
bettfieber der Hebamme.
Durch Verordnung der Regierung vom 24. Mai 1886 (Ges.-
Samml. S. 213) wurde eine Anzeigepfllicht für Genesung und für Todes-
fälle eingeführt.
Durch Verordnung vom 4. Sept. 1899 (Ges.-Samml. S. 319) wurden
Erkrankungen an Pest und pestverdächtige Fälle für anzeige-
pflichtig erklärt.
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber,
Pest und Pocken gilt das Reichsgesetz vom 30. Juni 1900 nebst
den Ausführungsbestimmungen zu demselben, nämlich dem Gesetz vom
22. März 1904 (Ges.-Samml. S. 31) und der Verordnung vom 26. Sept.
1904. Durch Erlaß der Regierung vom 19. Juni 1906 wurde die An-
zeigepflicht für Fälle von Genickstarreverdacht eingeführt.
gq) Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
Nach der Verordnung vom 22. Sept. 1899 (Ges.-Samml. S. 205)
sind binnen 24 Stunden schriftlich oder mündlich anzuzeigen: