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1) Erkrankungen, Todesfälle und Verdachtsfälle von Cholera,
Kindbettfieber, Pest, Pocken und Typhus (Typhus abdom.,
Typhus exanthem., Typhus recurr.),
2) Erkrankungen und Todesfälle an Diphtheritis, Masern,
Ruhr und Cholera.
Zur Anzeige verpflichtet sind: 1) der behandelnde Arzt, 2) der
Haushaltungsvorstand, 3) Jede sonst mit der Behandlung beschäftigte
Person, 4) derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Er-
krankungs- oder Todesfall sich ereignet.
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber,
Pest und Pocken gilt das Reichsgesetz vom 30. Juni 1900 nebst
den Ausführungsbestimmungen vom 18. Sept. 1901.
r) Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
Nach der Verordnung vom 6. Juni 1870 besteht Anzeigepflicht
für jeden Fall von Diphtherie, Genickstarre, Kindbett-
fieber, Milzbrand, Rotz und Wurm, Rückfallfieber,
Ruhr (epidemische, Scharlach, Unterleibstyphus (gastri-
sches, Schleim- oder Nervenfieber) und Wutkrankheit.
Außerdem haben die Lehrer jeden Fall von kontagiöser
Augenentzündung, Influenza, Keuchhusten, Krätze,
Masern und Röteln anzuzeigen, welcher sich ereignet:
a) unter Kindern, die die betreffende Schule besuchen,
b) unter den Bewohnern des Schulhauses,
c) innerhalb ihrer eigenen Familie.
Bezüglich Aussatz, Oholera, Fleckfieber, Gelbfieber,
Pest und Pocken gilt das Reichsgesetz vom 30. Juni 1900 nebst
den Ausführungsbestimmungen vom 13. April 1901.
s) Fürstentum Waldeck und Pyrmont.
Nach der Landespolizeiverordnung vom 28. Sept. 1897 besteht un-
bedingte Anzeigepflicht für alle Fälle von Bißverletzung durch
tollwutkranke Tiere, Diphtherie, Kindbettfieber, Milz-
brand, Rotz, Ruhr, Typhus und Wut; anzeigepflichtig sind
ferner:
Epidemien von Genickstarre, Masern, Röteln, Schar-
lach und Trichinose, „und zwar, sobald an einem Orte der dritte
Erkrankungsfall vorkommt“.
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und
Pocken gilt das Reichsgesetz vom 30. Juni 1900. Ausführungs-
bestimmungen zu demselben sind noch nicht erlassen.