Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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pflicht neugeregelt durch Erlaß des Ministeriums, Abteilung des Innern, 
vom 19. Okt. 1902 (Veröff. d. K. G.A. 1903, 8. 55). 
Hiernach sind die Arzte verpflichtet, von jeder Erkrankung 
a) an Unterleibstyphus sowie von jeder Erkrankung, welche 
den Verdacht des Unterleibstyphus erweckt oder ihm ähnlich ist 
(Paratyphus), 
ferner von jeder Erkrankung 
b) an Ruhr (Dysenterie), Diphtherie und Scharlach, an 
Kopfgenickstarre (Meningitis cerebrospinalis), Rückfallfieber 
und Wochenbettfieber, 
deren Behandlung ihnen anvertraut wird, längstens binnen 
24 Stunden nach Feststellung der Krankheit oder des Verdachts dem 
Kreisarzt schriftlich Anzeige zu erstatten. 
In gleicher Weise ist 
c) Anzeige zu erstatten von dem Vorkommen von Massen- 
erkrankungen an der Körnerkrankheit (Trachom).
	        
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