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nach dem Entwurte des preußischen Gesetzes ($ 1 Abs. 3) nicht nur jeder
Todesfall an Lungen- und Kehlkopftuberkulose, sondern auch der
Wohnungswechsel einer an vorgeschrittener Lungen- und Kehlkopf-
tuberkulose erkrankten Person angezeigt werden. Es war meine's
Erachtens hiermit das Mindestmaß'davon gefordert,
was zurBekämpfung des bekanntermaßen außerordent-
lich stark verbreiteten Würgengels des Volkes unbe-
dingt erforderlich ist; denn darüber kann ein Zweifel nicht
bestehen, daß gerade das Beziehen der durch Tuberkulose verseuchten
Wohnungen für die Gesundheit der Bewohner die größten Gefahren
mit sich bringt. Aus diesem Grunde ist es lebhaft zu beklagen,
daß, wenn die Anzeigepflicht der Krankheitsfälle selbst nicht zur Ein-
führung gelangen konnte, dann doch nicht wenigstens der Wohnungs-
wechsel angezeigt werden muß. Hoffentlich gelingt esin ab-
sehbarer Zeit, wenn einmal das neue Gesetz sich eingelebt hat,
und seine wohltätigen Wirkungen von der breiten Masse des Volkes
anerkannt worden sind, jenen Mangel zu beseitigen und der
Königl. Staatsregierung die Handhabe zu bieten, um
der Tuberkulose, die innerhalb der preußischen Staaten ın
den Jahren 1890 bis 1896 durchschnittlich jährlich 74054 Personen
— d. h. 236,6 von je 100000 der am 1. Januar Lebenden — zum
Opfer fielen, inwirksamer Weiseundrechtzeitigentgegen-
treten zu können.“
In anderen Staaten besteht, zu unserer Beschämung sei es gesagt,
eine weitgehende Anzeigepflicht für Tuberkulose, und sie hat dort, wie
wenigstens Renk bezüglich Sachsens mitteilt, nicht nur nicht zu Un-
zuträglichkeiten geführt, sondern sich sogar ausgezeichnet bewährt.
7. Für das Rückfallfieber besteht in Preußen die Anzeigepflicht
implicite bereits nach dem Regulativ von 1835, da zur Zeit der Ab-
fassung des letzteren die Krankheit unter den Begriff des Typhus fiel.
Doch ist es im Regulativ aus begreiflichen Gründen nicht erwähnt, da
es ja erst später als selbständige Krankheit beschrieben worden ist.
Die Krankheit ıst in Deutschland nicht endemisch, sondern wird ebenso
wie das Fleckfieber gelegentlich aus dem Auslande — Rußland, Galizien
— eingeschleppt und tritt dann meist vereinzelt, zuweilen aber auch
in größeren Epidemien auf. Daß sie in das preußische Gesetz von 1905
aufgenommen werden mußte, ist daher selbstverständlich. Außerhalb
Preußens besteht in Deutschland keine Anzeigepflicht nur in den Staaten
Sachsen, Württemberg, Baden, Sachsen-Meiningen,
Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck und Reuß ä.L,
eine beschränkte in Anhalt, in allen übrigen Staaten aber eine un-
bedingte.
8. Trichinose. Die Bedeutung der von Owen im Jahre 1835 ent-
deckten Trichina spiralis ist von Leuckart und Virchow in den