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gedeihen lassen. Es ist aber nicht erforderlich, den für die Bekämpfung
der Infektionskrankheiten eingerichteten Apparat gegen diese verhältnis-
mäßig harmlose Krankheit in Bewegung zu setzen.
Ebenso wie in Preußen ist die Krätze auch in der überwiegenden Mehr-
zahl der übrigen deutschen Bundesstaaten nicht anzeigepflichtig, eine be-
schränkte Anzeigepflicht besteht nur in Sachsen- Weimar, Sachsen-
Meiningen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß .. L.
2. Schwerwiegenden Bedenken unterliegt bei vielen Sachver-
ständigen die Aufhebung der Anzeigepflicht bei den Masern. Wenn
sie auch in der Mehrzahl der Fälle verhältnismäßig leicht auftreten,
so ist doch die Zahl der Todesfälle, welche sie verschulden, leider
recht groß und beläuft sich in Preußen durchschnittlich auf etwa 9000
im Jahre, Fälle, die meist Kinder in jugendlichem Alter betreffen;
häufig genug kommt es zu Epidemien, welche ganze Ortschaften und
Gegenden heimsuchen. Die Gründe, welche für Aufhebung der An-
zeigepflicht sprachen, waren folgende: Man kennt den Erreger der
Masern nicht und weiß nicht, zu welcher Zeit ihre Übertragung auf
Gesunde stattfindet. Nach den einen erfolgt sie namentlich zur Zeit
der Abschuppung, nach anderen bereits zur Zeit der Inkubation.
Zweifellos erfolgt sie überaus leicht, aber auf Wegen, welche uns
noch unbekannt sind. Bei der Auswahl der sanitätspolizeilichen Maß-
regeln tappt man daher im Dunkeln. Andererseits ist die Beobachtung
der Anzeigepflicht bei der großen Verbreitung der Krankheit mit er-
heblichen Belästigungen für die Bevölkerung verbunden. Es kommt hinzu,
daß im Regulativ von 1835 die Anzeigepfllicht für Masern eine be-
schränkte war und nur bestand, wenn Ärzten besonders bösartige und
besonders zahlreiche Fälle der Krankheit vorkamen; mit einer solchen
Anzeigepflicht aber ist nichts zu machen. Es erschien daher zweck-
mäßiger, sie ganz fallen zu lassen, dafür aber die Möglichkeit zu
schaffen, sie für außergewöhnliche Fälle durch besondere Vorschrift
in vollem Umfang einzuführen, worauf bei Besprechung des $ 5 des
Gesetzes zurückzukommen sein wird. Auf Grund dieses Paragraphen
ist die Anzeigepflicht bereits im Frühjahr 1907 in mehreren preußischen
Kreisen — Pillkallen, Angerburg, Koschmin — durch Staats-
ministerialverordnung vorübergehend eingeführt worden.
Auch außerhalb Preußens besteht in der Mehrzahl der deutschen
Bundesstaaten nur eine beschränkte Anzeigepflicht, nämlich inBayern,
Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Strelitz,
Sachsen-Weimar,Sachsen-Meiningen, Sachsen-ÖOoburg-
Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck und Lippe;
eine unbedingtenurinSchwarzburg-Sondershausen,Reußä.Ll,,
Reußj.L. und Lübeck, während in den übrigen Staaten die Anzeige-
pflicht ganz fehlt.