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übertragbare anzuzeigen, ohne daß sie eine solche ist, als einen wirk-
lichen Fall einer übertragbaren Krankheit zu spät oder gar nicht an-
zuzeigen.
Bei der Ausarbeitung des preußischen Seuchengesetzes wurde auch
ernstlich geprüft, bei welchen Krankheiten eine Anzeigepflicht für
Verdachtsfälle eingeführt werden müsse. Man hielt dies nur bei den
schwersten übertragbaren Krankheiten für erforderlich und sah als
solche Kindbettfieber, Rotz, Rückfallieber und Typhus an. Bei der
Beratung im Herrenhause wurde aus dem Hause heraus (Graf Oppers-
dorf) beantragt, auch bei Genickstarre eine Anzeigepflicht für Verdachts-
fälle einzuführen. Die Begründung zu dem Gesetzentwurf sprach sich
folgendermaßen aus:
„Wie schon früher ausgeführt ist, erzeugt der Typhus bei uns
fast jedes Jahr mehr oder weniger heftige Epidemien, welche der Ge-
sundheit und dem Vermögen der Bevölkerung schwere Schädigungen
zufügen. Bei der genaueren Erforschung dieser Epidemien hat sich
nachweisen lassen, daß sie ihren Anfang fast stets von leichten Typhus-
fällen genommen haben, welche den Behörden unbekannt geblieben
waren, da sie wegen ihrer Leichtigkeit nicht als Typhus erkannt
bezw. überhaupt nicht angezeigt worden sind. Es gibt eine beträcht-
liche Anzahl von Typhusfällen, die so leicht verlaufen, daß die Kran-
ken sich zwar matt und unpäßlich fühlen, wohl etwas über Kopf-
schmerz, Frösteln, Mangel an Appetit und leichten Durchfall klagen,
im übrigen aber fast während der ganzen Dauer der Krankheit außer
Bett bleiben und vielfach auch nicht behindert sind, ihrer gewohnten
Beschäftigung nachzugehen. Diese sogenannten ‚ambulanten‘ ‘Typhen
begünstigen die Verbreitung der Seuche in viel höherem Grade, als
die schweren Erkrankungen. Die Leichtkranken, sogenannte „Bazillen-
träger’, welche frei umhergehen, aber auch wie Schwerkranke, wenn
auch nicht in gleichem Maße, an Durchfällen leiden, können die in
den Stuhlentleerungen und dem Harn enthaltenen Typhusbazillen und
damit die Gefahr der Ansteckung viel leichter verbreiten, als Kranke,
welche, an das Bett gefesselt, nur mit wenigen Menschen in Berüh-
rung kommen. ZEinschleppungen von Typhus aus dem Auslande und
von Ort zu Ort kommen meistens gerade durch solche ambulante
Typhuskranke zu stande, in derselben Weise, wie es bei der Cholera
der Fall zu sein pflegt.
„Aber nicht nur solche leichten Fälle entziehen sich der Kenntnis
der Behörden, sondern nicht selten werden auch ausgesprochene
Typhusfälle gar nicht oder erst nach mehrwöchiger Dauer zur Anzeige
gebracht. Das hat vorwiegend seinen Grund darin, daß die für die
Typhuserkrankung charakteristischen Erscheinungen nicht gleich ım
Anfange deutlich erkennbar hervortreten, daß sie allmählich und suc-
cessiv sich entwickeln und einige von ihnen in manchen Fällen über-
haupt nicht zur Beobachtung gelangen. Vorsichtige Arzte pflegen
eine Erkrankung erst dann als Typhus zu erklären, wenn sie alle
Symptome der Krankheit beobachtet haben, bis dahin aber, zur Ver-