Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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in der der Hausvater verstorben, die Mutter erkrankt, und nur noch 
unmündige Kinder, dagegen weder Dienstboten noch Pfleger vorhanden 
sind, durch Erstattung der Anzeige bei der Polizei die Durchführung 
der erforderlichen Schutzmaßregeln ermöglichen, wenn hierzu nicht 
der Hauswirt oder Wohnungsinhaber herangezogen werden dürfte. 
Kommt es doch in großen Städten vor, daß man von der Erkrankung 
einzeln lebender Personen erst erfährt, wenn sie tagelang nicht zum 
Vorschein gekommen und vielleicht schon verstorben sind. Zur Ver- 
hütung derartiger Vorfälle bietet das Seuchengesetz eine Handhabe. 
In Herbergen, Gastwirtschaften, Ohambregarnies, Hotels u. s. w. liegt 
diese Anzeigepflicht dem Besitzer dieses Etablissements ob. 
5. Die Anzeigepflicht des Leichenschauers ist eingeführt worden 
auf Grund der Erfahrungen, welche man gelegentlich von Pest- und 
Choleraepidemien gemacht hat, in denen ganze Familien ausstarben, 
und schließlich niemand die Anzeige erstatten konnte, als der Leichen- 
schauer. Ist der Leichenschauer ein Arzt, so wird ihn zuweilen das 
Aussehen, die Lage u. s. w. der Leiche in Verbindung mit der Be- 
fragung der Angehörigen zur Stellung einer Diagnose oder zur Äußerung 
eines Verdachtes in die Lage setzen. Ist der Leichenschauer ein Laie, 
so wird man von ihm erwarten dürfen, daß er in Zweifelsfällen die 
Hinzuziehung eines Arztes zur Besichtigung der Leiche veranlaßt. 
Die Bestimmung hat die obligatorische Leichenschau zur Voraussetzung, 
welche z. B. in dem größten Teile von Preußen nicht besteht, während 
sie z. B. in Sachsen durch Leichenfrauen ausgeübt wird. 
2. Anzeigepflichtige Personen in Anstalten sowie auf Schiffen 
und Flößen. 
S 3 RG. Für Krankheits- und Todesfälle, welche sich in öffent- 
lichen Kranken-, Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen- und ähn- 
lichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder 
die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person aus- 
schließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet. 
Auf Schiffen oder Flößen gilt als der zur Erstattung der 
Anzeige verpflichtete Haushaltungsvorstand der Schiffer oder 
Floßführer oder deren Stellvertreter. Der Bundesrat ist er- 
mächtigt, Bestimmungen darüber zu erlassen, an wen bei 
Krankheits- und Todesfällen, welche auf Schiffen oder Flößen 
vorkommen, die Anzeige zu erstatten ist. 
$ 3 P.G. (Abs. 1 und 2 lauten wie Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 R.G. 
Sodann:) 
Der Minister der Medizinalangelegenheiten ist ermächtigt, 
im Einvernehmen mit dem Minister für Handel und Gewerbe
	        
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