Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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und Flößereiverkehrs eingerichtet sind, wie es in den Jahren 1892 bis 
1894 und 1905 in den von der Cholera heimgesuchten Stromgebieten 
der Fall war; in diesem Falle ist die Anzeige an die Polizeibehörde 
der nächstgelegenen Überwachungsstelle zu richten. 
II. Form der Anzeige. 
$S 4 R.G. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet 
werden. Die Polizeibehörden haben auf Verlangen Meldekarten 
für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu verabfolgen. 
S 4 P.G. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet 
werden. Mit Aufgabe zur Post gilt die schriftliche Anzeige 
als erstattet. Die Polizeibehörden haben auf Verlangen Melde- 
karten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu verabfolgen. 
$ 4 Br.G. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet 
werden. Die Orts- und Landespolizeibehörden haben auf Ver- 
langen Meldekarten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu 
verabfolgen. 
1. Mündliche Anzeige. 
Die Anzeige kann mündlich erstattet werden, damit die anzeige- 
pflichtigen Personen möglichst wenig Mühe davon haben. Die münd- 
liche Anzeige kann auch durch eine dritte nicht anzeigepflichtige 
Person geschehen (Begründung zu $S4 R.G.). Sie muß von der Polizei- 
behörde zu Protokoll genommen werden. 
Gegen die mündliche Anzeige lassen sich manche Bedenken er- 
heben. In einer Familie, in welcher eine übertragbare Krankheit aus- 
gebrochen ist, wird nicht immer eine zuverlässige Person abkömmlich 
sein, um die Anzeige zu erstatten, auch kann eine solche, da sie als 
ansteckungsverdächtig anzusehen ist, unter Umständen das im Polizei- 
bureau verkehrende Publikum gefährden; endlich kann zu Zeiten 
größerer Epidemien in dem Polizeibureau ein solcher Andrang statt- 
finden, daß die mündliche Anzeige mit erheblichem Zeitverlust für die 
anzeigepflichtigen Personen verknüpft ist. Auch wird eine dritte, nicht 
anzeigepflichtige Person mit den Verhältnissen des Erkrankten in der 
Regel nicht ausreichend vertraut sein, um eine erschöpfende Anzeige 
erstatten zu können. Die schriftliche Anzeige ist daher der münd- 
lichen im allgemeinen vorzuziehen. 
2. Schriftliche Anzeige. 
A.A.zu$4P.G. Zur Erleichterung der Anzeigeerstattung empfiehlt 'sich die 
Benutzung von Kartenbriefen, welche auf der Innenseite den aus der An-
	        
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