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pflichtigen Kartenbriefe mit der Adresse der für ihren Bezirk zu-
ständigen Meldestelle zu verabfolgen. Arzte, welche im Bezirke
mehrerer Ortspolizeibehörden die ärztliche Praxis ausüben, tun gut,
sich von jeder derselben mit Kartenbriefen versehen zu lassen, um die
Anzeige in jedem Falle an die zuständige Ortspolizeibehörde erstatten
zu können. Auch werden sie vor Erstattung der Anzeige feststellen
müssen, zu welchem Polizeirevier der Erkrankte gehört.
In den bisher erschienenen Anweisungen des Bundesrates für die
Bekämpfung der einzelnen Krankheiten ist kein einheitliches Anzeige-
formular für alle Krankheiten festgesetzt. In der Anweisung für die
Pest vom 3. Juli 1902 sind Postkarten (Anlage 4) erwähnt, in den An-
weisungen für die Cholera, das Fleckfieber und die Pocken vom 28. Jan.
1904 dagegen Kartenbriefe, während in der Anweisung für den Aus-
satz über das Anzeigeformular nichts enthalten ist. Außerdem ist für
jede der genannten fünf Krankheiten eine besondere Überschrift auf
dem Formular vorgesehen.
Einfacher ist die Herstellung eines einheitlichen, für sämtliche
Krankheiten verwendbaren Formulars, an dessen Kopf die ‚Namen
aller anzeigepflichtigen Krankheiten vorgedruckt sind mit dem Ver-
merke, das Zutreffende zu unterstreichen. Die Kartenbriefe sind
den offenen Karten vorzuziehen, weil sie den Inhalt der Anzeige der
Kenntnis unbeteiligter Personen entziehen und also das Zartgefühl
der Beteiligten schonen.
Die auf der Zählkarte für einen Pestfall bezw. in den Karten-
briefen für die Anzeige eines Oholera-, Fleckfieber- oder Pockenfalles.
aufgeführten Fragen sind gleichlautend und beziehen sich auf den Ort
der Erkrankung, die Wohnung (Straße, Hausnummer, Stockwerk), den
Familiennamen, das Geschlecht, Alter, den Stand oder das Gewerbe,
die Stelle der Beschäftigung des Erkrankten, den Tag der Erkrankung,
den Tag des Todes; außerdem ist eine Rubrik Bemerkungen (insbe-
sondere auch ob, wann und woher zugereist) vorhanden. Wünschens--
wert wäre eine Vervollständigung nach der Richtung hin, daß wenigstens
in großen Städten die Wohnungsangabe genauer wäre (Vorder- oder
Hinterhaus, Seitenflügel), daß der Vorname hinzugefügt, bei Kindern der
Stand oder das Gewerbe des Vaters und bei schulpflichtigen Kindern
die Schule, die sie besuchen, angegeben, endlich der Name und die:
Wohnung des behandelnden Arztes vermerkt würde.
Die Kosten der Meldeformulare und des Portos fallen als orts-
polizeiliche den Ortspolizeibehörden zur Last.
Der Wortlaut des $ 4 P.G. unterscheidet sich von demjenigen des.
S 4 R.G. durch den Zusatz: „Mit Aufgabe zur Post gilt die schrift-
liche Anzeige als erstattet.“ Dieser Zusatz enthält jedoch nichts Neues,
sondern bringt nur etwas Selbstverständliches zum Ausdruck. Er be-
zweckt nur die Festlegung der Tatsache, daß die schriftliche Anzeige