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noch rechtzeitig erstattet ist, wenn sie innerhalb 24 Stunden nach
erlangter Kenntnis auf die Post gegeben, d. h. in den Briefkasten ge-.
worfen worden ist.
IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
$ 5 R.G. Landesrechtliche Bestimmungen, welche eine weiter-
gehende Anzeigepflicht begründen, werden durch dieses Gesetz
nicht berührt.
Durch Beschluß des Bundesrats können die Vorschriften
über die Anzeigepflicht (SS 1 bis 4) auf andere als die im $1
Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten ausgedehnt werden.
S5 P,G. Das Staatsministerium ist ermächtigt, die in den SS 1
bis 4 des gegenwärtigen Gesetzes enthaltenen Bestimmungen
über die Anzeigepflicht für einzelne Teile oder den ganzen
Umfang der Monarchie auch auf andere übertragbare Krank-
heiten vorübergehend auszudehnen, wenn und solange die-
selben in epidemischer Verbreitung auftreten.
A.A.zuS$85, 7 u.11 P.G. Die Regierungspräsidenten haben Vorsorge zu treffen,
daß sie von dem epidemischen Ausbruch einer der in dem $ 1 nicht auf-
geführten übertragbaren Krankheiten tunlichst bald Kenntnis erhalten. Nach
erlangter Kenntnis haben sie unverzüglich an den Minister der Medizinal-
angelegenheiten über Umfang und Charakter der Epidemie zu berichten.
Dabei haben sie sich, sofern die Verhältnisse es angezeigt erscheinen lassen,
zugleich gutachtlich darüber zu äußern, ob und inwieweit es sich empfiehlt,
von den in den 885, 7 und 11 enthaltenen Ermächtigungen des Staats-
ministeriums Gebrauch zu machen.
S 8 Abs. 1 Br.G. Das Staatsministerium ist ermächtigt, die Be-
stimmungen dieses Gesetzes über Anzeigepflicht (SS 1—-4)
...... für einzelne Teile oder den ganzen Umfang des Herzog-
tums auch auf andere in jenen Paragraphen nicht genannte
übertragbare Krankheiten vorübergehend auszudehnen, wenn
und solange dieselben in epidemischer Verbreitung auftreten.
Im Falle dringender Gefahr steht die gleiche Ermächtigung
auch der Landespolizeibehörde für einzelne Teile oder den
ganzen Umfang ihres Bezirks zu, doch hat sie zu den von ihr
getroffenen Maßnahmen unverzüglich die Genehmigung des
Staatsministeriums einzuholen.
Durch die Einführung der Anzeigepflicht für die sechs „gemeingefähr-
lichen“ Krankheiten des Reichsgesetzes sollte den einzelnen Bundes-
staaten die Möglichkeit nicht beschränkt sein, die Anzeigepflicht für
andere übertragbare Krankheiten, soweit sie bereits bestand, aufrecht
zu erhalten oder, soweit sie noch nicht bestand, einzuführen. Dieses