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treffen, daß sie selbst von dem epidemischen Ausbruch einer der in
dem $ 1 nicht aufgeführten übertragbaren Krankheiten tunlichst bald
Kenntnis erhalten. Die Regierungspräsidenten werden dieser Ver-
pflichtung nur nachkommen können, wenn sie die beamteten Ärzte
ihres Bezirkes dazu anhalten, sich über den Gang aller übertragbaren
Krankheiten in ihren Kreisen auf das sorgfältigste unterrichtet zu
halten und von jedem auffälligen Auftreten einer Krankheit dem
Regierungspräsidenten unverzüglich Meldung zu erstatten. Hieraus
erwächst für die Kreisärzte die Verpflichtung, auch diejenigen übertrag-
baren Krankheiten, welche in $ 1 des Gesetzes nicht genannt sind, sorg-
fältig im Auge zu behalten und sich über ihren Gang durch Erkundigungen
bei den praktischen Ärzten, Hebammen, Ortsvorstehern, Gendarmen,
Desinfektoren usw. ihres Kreises dauernd unterrichtet zu halten.
Weiter haben die Regierungspräsidenten nach erlangter Kenntnis
über den Umfang und den Oharakter der Epidemie an den Minister
der Medizinalangelegenheiten unverzüglich zu berichten und sich, so-
fern die Verhältnisse es angezeigt erscheinen lassen, zugleich gut-
achtlich darüber zu äußern, ob und inwieweit es sich empfiehlt, von
den in den S$ 5, 7 und 11 P.G. enthaltenen Ermächtigungen
des Staatsministeriums Gebrauch zu machen. Bis jetzt ist von der
Ermächtigung des S 5 nur in einigen Regierungsbezirken und nur
bezüglich einer Krankheit (Masern) Gebrauch gemacht worden,
trotzdem gerade diese Krankheit, wie sich gerade infolge dieser Be-
richte herausgestellt hat, in verschiedenen Teilen des Landes zahl-
reiche, zum Teil sehr schwere Epidemien erzeugt hat. Es ist anzu-
nehmen, daß die Verfolgung der zur Zeit nicht anzeigepflichtigen über-
tragbaren Krankheiten mit der Zeit ein Urteil darüber ermöglichen
wird, ob und inwieweit eine Vervollständigung der in $ 1 des Ge-
setzes enthaltenen Liste erforderlich ist. Zu erwägen bleibt ferner,
ob nicht, wie dies bereits in den Bemerkungen zu S 1 gesagt worden
ist, für Brunnen- und Badeorte, in welchen erfahrungsgemäß regel-
mäßig zahlreiche Kinder verkehren, in jedem Frühjahr die Anzeige-
pflicht für Keuchhusten, Masern und Röteln einzuführen und nach
Beendigung der Saison wieder aufzuheben sein wird.
Bei der Beratung des Gesetzes war von verschiedenen Seiten vor-
geschlagen worden, es möchte die Ermächtigung des $5 P.G. zur Ein-
führung der Anzeigepflicht nicht dem Staatsministerium, sondern den
Regierungspräsidenten übertragen werden, weil sonst zu befürchten
wäre, daß die Maßregel vielfach zu spät käme. Diese Befürchtung ist
entschieden beachtenswert. Schon bis der Regierungspräsident von
dem epidemischen Auftreten einer übertragbaren Krankheit erfährt,
vergehen Tage bis Wochen; durch seinen Bericht an den Minister der
Medizinalangelegenheiten und durch die Herbeiführung eines Beschlusses
des Staatsministeriums vergeht eine weitere kostbare Zeit. Zum min-
Kiıchner, Seuchenbekämpfung. 4