Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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zu übersenden, wie dies auch durch die Allg. Ausführ.-Best. in Ziffer 1 
zu S 6 P.G. geschehen ist. 
2. Zuziehung eines Arztes bei Diphtherie, Körnerkrankheit 
und Scharlach. 
Bei den ersten Fällen von Diphtherie, Körnerkrankheit und Schar- 
lach in einer Ortschaft hat in Preußen die Polizeibehörde verschieden zu 
verfahren, je nachdem die Anzeige von einem Ärzte erstattet ist oder 
nicht. In ersterem Falle hat sie diesen um die erforderlichen Aus- 
künfte zu ersuchen, soweit solche zur Feststellung des Falles etwa noch 
erforderlich sind. In letzterem Falle, oder wenn der Ausbruch der 
Krankheit auf andere Weise zu ihrer Kenntnis gelangt ist, hat sie 
unter Übersendung der Anzeige in Ur- oder in Abschrift einen Arzt 
mit der Ermittelung zu beauftragen; sie soll dazu in der Regel be- 
hufs Kostenersparnis den nächsterreichbaren Arzt wählen (Allg. Ausführ.- 
Best. Ziffer 5 zu $8 6 P.G.. Um die Durchführung der letzteren Vor- 
schrift zu erzwingen, wird in den Allg. Ausführ.-Best. zu S 25 P.G. 
ausdrücklich bestimmt, daß, wenn durch Unterlassung der Zuziehung 
des nächsterreichbaren Arztes Mehrkosten entstanden sind, diese unter 
Umständen der Ortspolizeibehörde nicht zu erstatten sind. 
Diese Vorschrift ist getroffen, damit nicht die Ortspolizeibehörden 
entgegen den Bestimmungen des Gesetzes auch bei Diphtherie, Körner- 
krankheit und Scharlach aus Gewohnheit oder Bequemlichkeit regel- 
mäßig den beamteten Arzt zuziehen oder aus irgend welchen sonstigen 
Gründen einen näher wohnenden Arzt umgehen. 
In Braunschweig ist die Regelung eine sehr viel glücklichere. 
Auch hier sind einige Krankheiten, und zwar Diphtherie, Lungen- und 
Kehlkopfstuberkulose und Scharlach — also nicht auch Körnerkrank- 
heit, wie in Preußen — anders als die übrigen übertragbaren Krank- 
heiten behandelt. Hier aber hat die Polizeibehörde die Feststellung 
der Fälle, die nicht durch einen Arzt angezeigt oder festgestellt sind, 
nicht durch einen beliebigen, sondern auch durch den beamteten Arzt 
bewirken zu lassen. Besonders bemerkenswert ist die unterschiedliche 
Behandlung der Lungen- und Kehlkopfstuberkulose, bei der in Preußen 
überhaupt kein Arzt, in Braunschweig aber der beamtete Arzt nach 
dem Gesetz zu beteiligen ist. 
38. Benachrichtigung der vorgesetzten Behörde. 
Sobald die Ortspolizeibehörde von dem beamteten Arzte — bei 
Diphtherie, Körnerkrankheit und Scharlach von dem mit der Ermitte- 
lung beauftragten Arzte — die Erklärung erhalten hat, daß der Aus- 
bruch der Krankheit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruches be- 
gründet ist, hat sie eine Benachrichtigung gewisser Stellen zu bewirken.
	        
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