Jauchegruben usw. in Betracht kommen, nach demjenigen des Kreis-
tierarztes auszuführen sein. Daß sich beide Beamte dabei über den
Inhalt und die Ausführung dieser Anordnungen miteinander ins Be-
nehmen zu setzen haben, ist selbstverständlich.
8. Einführung der obligatorischen Leichenschau.
S 10 R.G. Für Ortschaften und Bezirke, welche von einer gemein-
gefährlichen Krankheit befallen oder bedroht sind, kann durch
die zuständige Behörde angeordnet werden, daß jede Leiche
vor der Bestattung einer amtlichen Besichtigung (Leichenschau)
zu unterwerfen ist.
A.A. zu$ 6 P.G. 9. Für Ortschaften und Bezirke, welche von Milzbrand, Rotz,
Ruhr oder Typhus befallen sind, und in welchen ein allgemeiner Leichen-
schauzwang nicht besteht, kann geeignetenfalls im Polizeiverordnungswege
angeordnet werden, daß jede Leiche vor der Bestattung einer amtlichen Be-
sichtigung (Leichenschau) womöglich durch einen Arzt zu unterwerfen ist.
Die amtliche Besichtigung jeder Leiche durch Sachverständige
vor Erteilung der Erlaubnis zur Beerdigung ist trotz der zahlreichen
für diese Maßregel sprechenden Gründe noch nicht in allen deutschen
Bundesstaaten eingeführt. In einigen findet sie überhaupt nicht, in
anderen nicht durch Ärzte, sondern durch besonders dazu ausgebildete
Laien statt. In Preußen ist sie nur in einigen größeren Städten und
Kreisen in der Nähe dieser Städte eingeführt, während in dem größten
Teile des Landes entweder der Mangel an Ärzten oder die Kosten
die Einführung der Maßregel bis jetzt unmöglich gemacht haben.
Gerade zu Zeiten von Epidemien kann dieser Mangel verhängnisvoll
werden, wenn schnell tödlich verlaufende Fälle von übertragbaren
Krankheiten teils aus absichtlicher Unterlassung der Anzeige, .teils
weil aus Scheu vor den Kosten ein Arzt nicht zugezogen wurde, sich
der Kenntnis der Behörde entziehen. Die Erfahrung spricht dafür,
daß derartige Vorkommnisse da, wo die obligatorische Leichenschau
durch Ärzte besteht, nicht möglich sind. Deswegen gibt & 10 R.G.
der zuständigen Behörde das Recht, für Ortschaften und Bezirke,
welche von einer gemeingefährlichen Krankheit befallen oder bedroht
sind, anzuordnen, daß jede Leiche vor der Bestattung einer amtlichen
Besichtigung (Leichenschau) zu unterwerfen ist. Durch 8 6 Abs. 1 P.G.
wird diese Befugnis auf die Krankheiten des preußischen Gesetzes —
mit Ausnahme von Diphtherie, Körnerkrankheit, Lungen- und Kehl-
kopftuberkulose und Scharlach — ausgedehnt, jedoch durch Ziffer 9
der allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu 8 6 P.G. auf Milzbrand,
Rotz, Ruhr und Typhus und zwar auf Ortschaften und Bezirke, welche
von einer dieser Krankheiten bereits befallen sind, beschränkt. Es
ergibt sich daraus, daß bei gehäuftem Auftreten von Kindbettfieber,
Genickstarre, Rückfallfieber, Tollwut, Fleisch-, Fisch- und Wurstver-