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Il. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
1. Pflicht zur Anstellung von Ermittelungen.
S6 Abs.1 R.G. Die Polizeibehörde muß, sobald sie von dem Aus-
bruch oder dem Verdachte des Auftretens einer der im S 1
Abs. 1 genannten Krankheiten (gemeingefährliche Krankheiten)
Kenntnis erhält, den zuständigen beamteten Arzt benach-
richtigen. Dieser hat alsdann unverzüglich an Ort und Stelle
Ermittelungen über die Art, den Stand und die Ursache der
Krankheit vorzunehmen und der Polizeibehörde eine Erklärung
darüber abzugeben, ob der Ausbruch der Krankheit festgestellt
oder der Verdacht des Ausbruchs begründet ist. In Notfällen
kann der beamtete Arzt die Ermittelung auch vornehmen,
ohne daß ihm eine Nachricht der Polizeibehörde zugegangen ist.
S6 Abs. 1 P.G. Auf Erkrankungen, Verdacht der Erkrankungen
A.A.
und Todesfälle an Kindbettfieber, Typhus (Unterleibstyphus),
sowie Erkrankungen und Todesfälle an Genickstarre, über-
tragbarer, Rückfallfieber, Ruhr, übertragbarer, Milzbrand, Rotz,
Tollwut, Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut ver-
dächtige Tiere, Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung, Trichinose
finden die in den SS 6 bis 10 des Reichsgesetzes, betreffend
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, enthaltenen
Bestimmungen über die Ermittelung der Krankheit ent-
sprechende Anwendung.
zu $6 P.G. Der beamtete Arzt hat in jedem ersten Falle einer der in
dem $ 1 Abs. 1 genannten Krankheiten — jedoch mit Ausnahme von
Diphtherie, Körnerkrankheit und Scharlach — sowie in Verdachtsfällen von
Kindbettfieber und Typhus unverzüglich an Ort und Stelle die erforder-
lichen Ermittelungen über die Art, den Stand und die Ursache der Krank-
heit vorzunehmen und bei Typhus, Milzbrand und Rotz in jedem Falle,
bei den übrigen Krankheiten, falls nach Lage des Falles erforderlich, eine
bakteriologische Untersuchung zu veranlassen. Auch hat er der Polizei-
behörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob der Ausbruch der Krankheit
festgestellt oder der Verdacht begründet ist, und ihr die sonst erforderlichen
Mitteilungen zu machen.
In Notfällen kann der beamtete Arzt die Ermittelung auch vornehmen,
ohne daß ihm eine Nachricht der Polizeibehörde zugegangen ist.
Abs. 1 B.G. s. S. 54.
Abs. 3: Die Feststellung von Diphtherie, Scharlach und
Lungen- und Kehlkopfstuberkulose durch den beamteten Arzt
hat nur zu erfolgen, wenn die Krankheiten nicht bereits von
einem Arzte angezeigt oder festgestellt worden sind.
Über die Verpflichtungen des beamteten Arztes bestimmt S 6
Abs. 1 R.G., daß dieser, sobald er durch die Polizeibehörde von dem
Ausbruch oder Verdachte des Auftretens einer gemeingefährlichen
Kirchner, Seuchenbekämpfung. 5