Krankheit benachrichtigt worden ist, unverzüglich an Ort und Stelle
Ermittelungen vorzunehmen und der Polizeibehörde eine Erklärung
darüber abzugeben hat, ob der Ausbruch der Krankheit festgestellt
oder der Verdacht des Ausbruches begründet ist.
Durch 86 Abs. 1 P.G. sind diese Bestimmungen auf die anzeige-
pflichtigen übertragbaren Krankheiten — jedoch mit Ausnahme von
Diphtherie, Körnerkrankheit, Lungen- und Kehlkopftuberkulose und
Scharlach — sowie auf Verdachtsfälle von Kindbettfieber und Typhus
ausgedehnt. In den allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu 8 6 ist
noch bestimmt, daß der Arzt der Polizeibehörde neben der Erklärung,
ob der Ausbruch der Krankheit festgestellt, die sonst erforderlichen
Mitteilungen zu machen hat.
Zu diesen Bestimmungen ist folgendes zu bemerken.
In der Begründung zu $S 6 R.G. heißt es: „Erhält der beamtete
Arzt durch die Polizeibehörde die Nachricht von dem Kranklheits-
ausbruche, so ist er verpflichtet, die Ermittelungen vorzunehmen.“
Er darf sich also einer Requisition einer Ortspolizeibehörde nicht ent-
ziehen und würde sich durch eine Weigerung, ihr Folge zu leisten,
strafbar machen.
Er hat die Ermittelung unverzüglich, d.h. als dringende An-
gelegenheit vorzunehmen, hinter der die Erledigung anderer dienst-
licher und privater Geschäfte zurückstehen muß. Wie bereits hervor-
gehoben, bedeutet im Sinne des Gesetzes „unverzüglich“ „längstens
in 24 Stunden“. Im Interesse einer erfolgreichen Seuchenbekämpfung
darf der beamtete Arzt aber niemals so lange zögern. Die Ermitte-
lung von Krankheitsfällen an seinem Wohnort hat er vielmehr sofort
nach Empfang der Nachricht, die Ermittelung auswärtiger Fälle aber
womöglich noch vor Sonnenuntergang vorzunehmen. Fälle von gemein-
gefährlichen Krankheiten, namentlich von Cholera, Pest, Fleckfieber
oder Pocken, Milzbrand, Rotz, Rückfallfieber oder Typhus wird er
ohne jeden Aufschub in Angriff nehmen.
Wann darf der beamtete Arzt nach dem Gesetz Ermittelungen
anstellen, ohne eine polizeiliche Mitteilung? Die Begründung zum
Reichsgesetz sagt hierüber folgendes: „Geht ihm anderweit eine Nach-
richt zu, nach welcher das Auftreten eines bedrohlichen Krankheits-
falles weitere Kreise der Bevölkerung als gefährdet erscheinen läßt,
so soll er der Not der Lage gerecht werden können und ohne polizei-
liche Benachrichtigung die Feststellung vornehmen dürfen. Bei der
Entscheidung der Frage, wann ein Notfall vorliegt, kann es auf sehr
verschiedene Verhältnisse, z. B. Mangel anderer ärztlicher Hilfe, Auf-
treten der Krankheit in übervölkerten Stadtteilen oder in ungesunden
Wohnungen, Heftigkeit des Krankheitsfalles, Vermutung, daß der Er-
krankte sich entfernen will u. s. w. ankommen. Da hier nur das
pflichtmäßige Ermessen des die Interessen des Gemeinwohls wahr-