Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Kindbettfieber (Anweisung $ 7 Abs. 2): „Der beamtete Arzt 
hat genau zu ermitteln. wie lange die verdächtigen Krankheits- 
erscheinungen schon bestanden haben, und wie sich die Kranke ver- 
mutlich angesteckt hat. Insbesondere ist nachzuforschen, ob und von 
wem die Kranke in den letzten acht Tagen vor Beginn der Entbindung 
innerlich untersucht, von wem die Entbindung geleitet worden, sowie 
ob die Person, welche die Entbindung geleitet hat, die bei der Kranken 
tätige Hebamme und Wochenbettpflegerin mit einer Kindbettfieber- 
kranken oder mit sonstigen kranken Personen in Berührung gekommen 
ist, endlich, ob und von wem während der Entbindung eine innere 
Untersuchung der Kranken vorgenommen worden ist.“ 
Körnerkrankheit (Anweisung S$S 6 Abs. 2). Die Vorschrift 
stimmt wörtlich mit der bei Diphtherie überein, nur ist statt „acht 
Tagen“ „in den letzten Wochen“ gesagt. 
Milzbrand (Anweisung $S”7 Abs. 1,2): „. Wenn irgend aus- 
führbar, ist sofort am Orte ein Versuchstier (weiße Maus, Meerschwein- 
chen) mit milzbrandverdächtigem Material zu impfen. Der beamtete 
Arzt hat genau zu ermitteln, wie lange die verdächtigen Krankheits- 
erscheinungen schon bestanden haben, sowie wo und wie sich der 
Kranke vermutlich angesteckt hat. Insbesondere ıst im Einvernehmen 
mit dem beamteten Tierarzte nachzuforschen, ob der Kranke in den 
letzten S—14 Tagen vor Beginn der Erkrankung mit krankem oder 
gefallenem Vieh, insbesondere Schafen, Rindern, Pferden, Schweinen 
oder Wild in Berührung gekommen ist, ob er mit der Sortierung oder 
der Verarbeitung von Fellen, Roßhaaren, Schafwolle,. Lumpen u. dgl. 
beschäftigt gewesen, und ob auf seiner Arbeitsstätte verdächtige Er- 
krankungen vorgekommen sind, bei Darmmilzbrand auch, ob er un- 
genügend gekochtes Fleisch von milzbrandverdächtigen Tieren genossen 
hat, woher diese Nahrungsmittel stammten, und ob in den betreffenden 
Ställen verdächtige Tiererkrankungen vorgekommen sind.“ 
Pest (Anweisung $ 10 Abs. 2). Die Vorschrift stimmt wörtlich 
mit der bei Cholera überein. 
Pocken (Anweisung $ 6). Die Vorschrift stimmt fast wörtlich mit 
der bei Diphtherie überein, nur ist statt acht vierzehn Tage gesagt, die 
Schulkinder sind nicht erwähnt, und zum Schluß heißt es: „ob Sendungen 
mit gebrauchten Kleidungsstücken, Wäsche u. dgl. in letzter Zeit ein- 
getroffen sind, und woher, ob der Kranke mit dem Auspacken u. S. w. 
von Waren verdächtiger Herkunft oder in einem Betriebe beschäftigt 
gewesen ist, in welchem Waren, die erfahrungsgemäß leicht Träger 
der Ansteckungsstoffe sein können, verarbeitet werden (Verkauisstätten, 
Lagerräume und Reinigungsanstalten für Bettfedern, Roßhaare, Lumpen, 
ferner Papierfabriken, Kunstwollfabriken u. dgl.), und woher diese 
Ware stammte“.
	        
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