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Kindbettfieber (Anweisung $ 7 Abs. 2): „Der beamtete Arzt
hat genau zu ermitteln. wie lange die verdächtigen Krankheits-
erscheinungen schon bestanden haben, und wie sich die Kranke ver-
mutlich angesteckt hat. Insbesondere ist nachzuforschen, ob und von
wem die Kranke in den letzten acht Tagen vor Beginn der Entbindung
innerlich untersucht, von wem die Entbindung geleitet worden, sowie
ob die Person, welche die Entbindung geleitet hat, die bei der Kranken
tätige Hebamme und Wochenbettpflegerin mit einer Kindbettfieber-
kranken oder mit sonstigen kranken Personen in Berührung gekommen
ist, endlich, ob und von wem während der Entbindung eine innere
Untersuchung der Kranken vorgenommen worden ist.“
Körnerkrankheit (Anweisung S$S 6 Abs. 2). Die Vorschrift
stimmt wörtlich mit der bei Diphtherie überein, nur ist statt „acht
Tagen“ „in den letzten Wochen“ gesagt.
Milzbrand (Anweisung $S”7 Abs. 1,2): „. Wenn irgend aus-
führbar, ist sofort am Orte ein Versuchstier (weiße Maus, Meerschwein-
chen) mit milzbrandverdächtigem Material zu impfen. Der beamtete
Arzt hat genau zu ermitteln, wie lange die verdächtigen Krankheits-
erscheinungen schon bestanden haben, sowie wo und wie sich der
Kranke vermutlich angesteckt hat. Insbesondere ıst im Einvernehmen
mit dem beamteten Tierarzte nachzuforschen, ob der Kranke in den
letzten S—14 Tagen vor Beginn der Erkrankung mit krankem oder
gefallenem Vieh, insbesondere Schafen, Rindern, Pferden, Schweinen
oder Wild in Berührung gekommen ist, ob er mit der Sortierung oder
der Verarbeitung von Fellen, Roßhaaren, Schafwolle,. Lumpen u. dgl.
beschäftigt gewesen, und ob auf seiner Arbeitsstätte verdächtige Er-
krankungen vorgekommen sind, bei Darmmilzbrand auch, ob er un-
genügend gekochtes Fleisch von milzbrandverdächtigen Tieren genossen
hat, woher diese Nahrungsmittel stammten, und ob in den betreffenden
Ställen verdächtige Tiererkrankungen vorgekommen sind.“
Pest (Anweisung $ 10 Abs. 2). Die Vorschrift stimmt wörtlich
mit der bei Cholera überein.
Pocken (Anweisung $ 6). Die Vorschrift stimmt fast wörtlich mit
der bei Diphtherie überein, nur ist statt acht vierzehn Tage gesagt, die
Schulkinder sind nicht erwähnt, und zum Schluß heißt es: „ob Sendungen
mit gebrauchten Kleidungsstücken, Wäsche u. dgl. in letzter Zeit ein-
getroffen sind, und woher, ob der Kranke mit dem Auspacken u. S. w.
von Waren verdächtiger Herkunft oder in einem Betriebe beschäftigt
gewesen ist, in welchem Waren, die erfahrungsgemäß leicht Träger
der Ansteckungsstoffe sein können, verarbeitet werden (Verkauisstätten,
Lagerräume und Reinigungsanstalten für Bettfedern, Roßhaare, Lumpen,
ferner Papierfabriken, Kunstwollfabriken u. dgl.), und woher diese
Ware stammte“.