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Rotz (Anweisung $ 7 Abs. 2). Die Vorschrift „Der beamtete
Arzt angesteckt hat“ ist gleichlautend wie bei Milzbrand. Dann
heißt es: „Insbesondere ist im Einvernehmen mit dem beamteten 'Tier-
arzt nachzuforschen, wo der Kranke sich in den letzten vierzehn Tagen vor
Beginn der Erkrankung aufgehalten hat, ob er mit rotzkranken oder
rotzverdächtigen Tieren (Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln, anderen
Einhufern oder Raubtieren in zoologischen Gärten oder Katzen) oder
Rotzmaterial im Laboratorium in Berührung gekommen ist, und ob
auf seiner Arbeitsstätte (Roßschlächterei, Abdeckerei usw.) verdächtige
Erkrankungen unter den dort etwa vorhandenen Pferden u.s.w. vor-
gekommen sind.“
Ruhr (Anweisung $ 7 Abs. 2). Die Vorschrift stimmt fast wört-
lich mit der bei Diphtherie überein, nur ist statt „8 Tage“ „4 Wochen“
gesagt. Zum Schluß ist hinzugefügt: „ob Sendungen mit gebrauchten
Kleidungsstücken, Wäsche u. dgl. in letzter Zeit eingetroffen sind und
woher; ob der Kranke Wasser aus einem verdächtigen Brunnen oder
einer verdächtigen Wasserleitung getrunken oder Milch aus einem
Gehöft, einer Molkerei oder Milchwirtschaft bezogen hat, in denen in
Jüngster Zeit Ruhrerkrankungen vorgekommen sind.“
Scharlach (Anweisung $S 7 Abs. 2). Die Vorschrift stimmt fast
wörtlich mit der bei Diphtherie überein, nur ist statt acht vierzehn Tage
gesagt, auch ist zum Schluß hinzugefügt: „ob der Kranke Milch aus
einem Gehöft, einer Meierei oder Milchwirtschaft bezogen hat, in denen
in jüngster Zeit Scharlacherkrankungen vorgekommen sind; ob Sen-
dungen mit gebrauchten Kleidungsstücken, Wäsche u. dgl. in letzter
Zeit eingetroffen sind "und woher, ob der Kranke mit dem Auspacken
oder Verarbeiten von Waren verdächtiger Herkunft (Lumpen) be-
schäftigt gewesen ist, und woher diese stammen.“
Typhus (Anweisung $S 7 Abs. 2). Die Vorschrift stimmt fast
wörtlich mit derjenigen bei Ruhr überein.
Bis jetzt noch nicht erlassen sind Anweisungen für die Be-
kämpfung von Gelbfieber, übertragbare Geschlechtskrank-
heıten (Schanker, Syphilis und Tripper), Rückfallfieber, Tollwut
sowie Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere.
Bei der Ermittelung dieser Krankheiten werden die vorstehend an-
gedeuteten Gesichtspunkte im allgemeinen gleichfalls zu berücksichtigen
sein. Im einzelnen ist folgendes zu beachten : Gelbfieber ist eine über-
seeische, an den tropischen und subtropischen Küsten von Amerika und
Westafrika heimische, durch Insekten übertragbare Krankheit. — Die
übertragbaren Geschlechtskrankheiten werden fast nur
durch Berührung von Person zu Person, und zwar meistens beim Ge-
schlechtsverkehr, ausnahmsweise auch durch Gebrauchsgegenstände
(Pfeifen, Blasrohr der Glasbläser u. dgl.) übertragen, die Blennorrhöe