Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Rotz (Anweisung $ 7 Abs. 2). Die Vorschrift „Der beamtete 
Arzt angesteckt hat“ ist gleichlautend wie bei Milzbrand. Dann 
heißt es: „Insbesondere ist im Einvernehmen mit dem beamteten 'Tier- 
arzt nachzuforschen, wo der Kranke sich in den letzten vierzehn Tagen vor 
Beginn der Erkrankung aufgehalten hat, ob er mit rotzkranken oder 
rotzverdächtigen Tieren (Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln, anderen 
Einhufern oder Raubtieren in zoologischen Gärten oder Katzen) oder 
Rotzmaterial im Laboratorium in Berührung gekommen ist, und ob 
auf seiner Arbeitsstätte (Roßschlächterei, Abdeckerei usw.) verdächtige 
Erkrankungen unter den dort etwa vorhandenen Pferden u.s.w. vor- 
gekommen sind.“ 
Ruhr (Anweisung $ 7 Abs. 2). Die Vorschrift stimmt fast wört- 
lich mit der bei Diphtherie überein, nur ist statt „8 Tage“ „4 Wochen“ 
gesagt. Zum Schluß ist hinzugefügt: „ob Sendungen mit gebrauchten 
Kleidungsstücken, Wäsche u. dgl. in letzter Zeit eingetroffen sind und 
woher; ob der Kranke Wasser aus einem verdächtigen Brunnen oder 
einer verdächtigen Wasserleitung getrunken oder Milch aus einem 
Gehöft, einer Molkerei oder Milchwirtschaft bezogen hat, in denen in 
Jüngster Zeit Ruhrerkrankungen vorgekommen sind.“ 
Scharlach (Anweisung $S 7 Abs. 2). Die Vorschrift stimmt fast 
wörtlich mit der bei Diphtherie überein, nur ist statt acht vierzehn Tage 
gesagt, auch ist zum Schluß hinzugefügt: „ob der Kranke Milch aus 
einem Gehöft, einer Meierei oder Milchwirtschaft bezogen hat, in denen 
in jüngster Zeit Scharlacherkrankungen vorgekommen sind; ob Sen- 
dungen mit gebrauchten Kleidungsstücken, Wäsche u. dgl. in letzter 
Zeit eingetroffen sind "und woher, ob der Kranke mit dem Auspacken 
oder Verarbeiten von Waren verdächtiger Herkunft (Lumpen) be- 
schäftigt gewesen ist, und woher diese stammen.“ 
Typhus (Anweisung $S 7 Abs. 2). Die Vorschrift stimmt fast 
wörtlich mit derjenigen bei Ruhr überein. 
Bis jetzt noch nicht erlassen sind Anweisungen für die Be- 
kämpfung von Gelbfieber, übertragbare Geschlechtskrank- 
heıten (Schanker, Syphilis und Tripper), Rückfallfieber, Tollwut 
sowie Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere. 
Bei der Ermittelung dieser Krankheiten werden die vorstehend an- 
gedeuteten Gesichtspunkte im allgemeinen gleichfalls zu berücksichtigen 
sein. Im einzelnen ist folgendes zu beachten : Gelbfieber ist eine über- 
seeische, an den tropischen und subtropischen Küsten von Amerika und 
Westafrika heimische, durch Insekten übertragbare Krankheit. — Die 
übertragbaren Geschlechtskrankheiten werden fast nur 
durch Berührung von Person zu Person, und zwar meistens beim Ge- 
schlechtsverkehr, ausnahmsweise auch durch Gebrauchsgegenstände 
(Pfeifen, Blasrohr der Glasbläser u. dgl.) übertragen, die Blennorrhöe
	        
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