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der Neugeborenen entsteht durch das Scheidensekret der an Tripper
leidenden Mutter. — Rückfallfieber wird durch blutsaugende
Insekten übertragen, besonders in niedrigen Herbergen (Pennen) und
in engen überfüllten Wohnungen. — Die Tollwut entsteht durch den
Biß toller Tiere (Hunde, Katzen, Rinder, Pferde) oder Menschen und
hat eine Inkubationszeit von wenigen Wochen bis zu 10 Monaten.
Handelt es sich um die Ermittelung einer der in den Seuchen-
gesetzen nicht namentlich aufgeführten übertragbaren Krankheiten —
z. B. Infiuenza, Keuchhusten, Malaria, Masern und Röteln — so wird
außer den bei Diphtherie u. s. w. gegebenen Gesichtspunkten noch
folgendes zu beachten sein: Influenza scheint eine außerordentlich
kurze Inkubationszeit zu haben, welche meist nur wenige Tage be-
trägt; die Übertragung findet durch Einatmung der beim Husten,
Räuspern, Niesen, Sprechen u. s. w. verspritzenden frischen Schleim-
tropfen sowie durch die von Kranken gebrauchte Wäsche (Taschen-
tücher) und Kleidungsstücke statt. — Keuchhusten wird in gleicher
Weise übertragen, hat aber eine in der hegel längere Inkubationszeit,
welche nach Müller zwischen 2 und 14 Tagen schwankt. Ihre Über-
tragung findet wohl hauptsächlich in den Anlagen und auf den Plätzen
statt, wo sich die Ammen und Kindermädchen mit den ihrer Obhut
anvertrauten Kleinen ein Stelldichein zu geben pflegen. — Malaria
wird durch stechende Insekten (Mücken, Anopheles) übertragen und
hat eine Inkubationsdauer, welche nach Romberg zwischen 6 und
21 Tagen schwankt. Man wird besonders auf Personen zu achten
haben, welche aus Fiebergegenden (Ostfriesland, Dithmarschen, Tropen)
zugereist sind. — Masern ist eine überaus leicht übertragbare
Krankheit. Die Inkubationszeit beträgt 10 bis 15, in der Regel
13 Tage. Die Ermittelung wird nach der für Scharlach gültigen Vor-
schrift zu erfolgen haben. — Die Röteln treten wegen ihrer über-
aus leichten Übertragbarkeit nur bei Kindern und nur in Epidemien
auf; ihre Inkubationszeit beträgt durchschnittlich 14 Tage.
Es bedarf der Erörterung, weshalb der beamtete Arzt in Preußen
nicht auch bei Diphtherie, Körnerkrankheit, Lungen-
und Kehlkopftuberkulose und Scharlaclı Ermittelungen an-
zustellen hat. Nach 8 6 Abs. 4 P.G. hat bei Diphtherie, Körnerkrank-
heit und Scharlach die Ortspolizeibehörde nur die ersten Fälle ärztlich
feststellen zu lassen, und dies auch nur dann, wenn sie nicht von
einem Arzte angezeigt sind. Von einer Ermittelung und Feststellung
von Lungen- und Kehlkopftuberkulose ist im Gesetz überhaupt nicht
die Rede.
Die Begründung zu & 6 P.G. sagt darüber folgendes: „Bei der
Frage, ob und inwieweit die in den $$ 6 bis 10 des Reichgesetzes
enthaltenen Bestimmungen über die Ermittelung der Krankheit auch
auf andere übertragbare Krankheiten auszudehnen sind, ist es geboten,