Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

— 1 — 
der Neugeborenen entsteht durch das Scheidensekret der an Tripper 
leidenden Mutter. — Rückfallfieber wird durch blutsaugende 
Insekten übertragen, besonders in niedrigen Herbergen (Pennen) und 
in engen überfüllten Wohnungen. — Die Tollwut entsteht durch den 
Biß toller Tiere (Hunde, Katzen, Rinder, Pferde) oder Menschen und 
hat eine Inkubationszeit von wenigen Wochen bis zu 10 Monaten. 
Handelt es sich um die Ermittelung einer der in den Seuchen- 
gesetzen nicht namentlich aufgeführten übertragbaren Krankheiten — 
z. B. Infiuenza, Keuchhusten, Malaria, Masern und Röteln — so wird 
außer den bei Diphtherie u. s. w. gegebenen Gesichtspunkten noch 
folgendes zu beachten sein: Influenza scheint eine außerordentlich 
kurze Inkubationszeit zu haben, welche meist nur wenige Tage be- 
trägt; die Übertragung findet durch Einatmung der beim Husten, 
Räuspern, Niesen, Sprechen u. s. w. verspritzenden frischen Schleim- 
tropfen sowie durch die von Kranken gebrauchte Wäsche (Taschen- 
tücher) und Kleidungsstücke statt. — Keuchhusten wird in gleicher 
Weise übertragen, hat aber eine in der hegel längere Inkubationszeit, 
welche nach Müller zwischen 2 und 14 Tagen schwankt. Ihre Über- 
tragung findet wohl hauptsächlich in den Anlagen und auf den Plätzen 
statt, wo sich die Ammen und Kindermädchen mit den ihrer Obhut 
anvertrauten Kleinen ein Stelldichein zu geben pflegen. — Malaria 
wird durch stechende Insekten (Mücken, Anopheles) übertragen und 
hat eine Inkubationsdauer, welche nach Romberg zwischen 6 und 
21 Tagen schwankt. Man wird besonders auf Personen zu achten 
haben, welche aus Fiebergegenden (Ostfriesland, Dithmarschen, Tropen) 
zugereist sind. — Masern ist eine überaus leicht übertragbare 
Krankheit. Die Inkubationszeit beträgt 10 bis 15, in der Regel 
13 Tage. Die Ermittelung wird nach der für Scharlach gültigen Vor- 
schrift zu erfolgen haben. — Die Röteln treten wegen ihrer über- 
aus leichten Übertragbarkeit nur bei Kindern und nur in Epidemien 
auf; ihre Inkubationszeit beträgt durchschnittlich 14 Tage. 
Es bedarf der Erörterung, weshalb der beamtete Arzt in Preußen 
nicht auch bei Diphtherie, Körnerkrankheit, Lungen- 
und Kehlkopftuberkulose und Scharlaclı Ermittelungen an- 
zustellen hat. Nach 8 6 Abs. 4 P.G. hat bei Diphtherie, Körnerkrank- 
heit und Scharlach die Ortspolizeibehörde nur die ersten Fälle ärztlich 
feststellen zu lassen, und dies auch nur dann, wenn sie nicht von 
einem Arzte angezeigt sind. Von einer Ermittelung und Feststellung 
von Lungen- und Kehlkopftuberkulose ist im Gesetz überhaupt nicht 
die Rede. 
Die Begründung zu & 6 P.G. sagt darüber folgendes: „Bei der 
Frage, ob und inwieweit die in den $$ 6 bis 10 des Reichgesetzes 
enthaltenen Bestimmungen über die Ermittelung der Krankheit auch 
auf andere übertragbare Krankheiten auszudehnen sind, ist es geboten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.