Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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auch  den  Provinzial  -Rechnungskommissariaten
  und  selbst  den  Statekuratelen  viele
Erleichterung  und  vorzüglich  Zeterübrigung
zugeht,  und  dadurch  alle  fernere  Vorwaͤnde
wegen  Geschäfrsübermaaßes  vollends  unstatthaft
  werden,  so  beschließen  Wir  weiters,
und  wollen  mit  aller  Strenge  folgendes
erxequirt  wissen,  nämlich:

.  #.  Sollen  die  äußern  Rechnungsämter  ihr
Lager-  und  Vormerkungsbuch  ungesckumt
berstellen,  so  daß  diese  dußerst  wichtigen
Kataster  längstens  bis  Ende  des  gegenwärtigen
  Finanzjahres  vollendet,  und  Dupllkate
  derselben  zur  Etatskuratel  eingesendet
seyn  mäßen.

Wir  gewärtigen  aber  noch  von  Unsern  Generalkommissariaten
  als  Provinzial=  Etats-Kuratelen
  schleunigste  Berichte  über  die  zweckdienlichste
  Art  und  Weise  der  Ausführung
dieser  ehen  so  dringenden  als  berrächtlichen
Arbeit.  «

b.  Haben  alle  aͤußern  Aemter  jaͤhrlich
längstens  mit  Ende  Julius  über  die  unter
dem  Jahre  sich  ergebenen  Zugänge  und  Abgänge
  der  Einnahmen  oder  Ausgaben,  Extrakte
  aus  dem  Lagerbuche,  dann  über  die
Nachträge  im  Vormerkungsbuche,  Auszüge
aus  diesen  leztern  zur  Etatsburatel  einzusenden,
  damit  solche  Abgänge,  Zugänge  und
Nachträge  in  den  Duplikaten  ebenfalls  nachgetragen,
  und  zur  Herstellung  des  Provin-Kal-Hauptetats
  benätzt  werden  können.

c.  Sind  die  Provinzial-Hauptbassen  zur
Herstellung  des  Provinzial-Aktiv=  und  Pas- 



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sio-Schuldenbuches  ohne  ferneren  Verzug
strenge  anzuhalten,  wozu  denselben  von
Seite  der  Etatskuratelen  alle  nthigen  Matrrialten,
  die  allenfalls  noch  mangeln,  herbeyzuschaffen
  sind.

Auch  diese  Aktiv=  und  Passio-Kapltals=Bücher
  müßen  noch  im  Laufe  des  gegenwär--tigen
  Finanzjahres  vollendet  werden.

Endlich

d.  müßen  die  Generalkommissariate  als
Provinzial-Etatskuratelen  den  Provinzial=Hauptetat
  mit  einem  Duplikate  sammt  allen
Belegen  (außer  den  nunmehr  von  selbst  zes
sirenden  Spezial-Etate)  jedesmal  im  Monat
August  für  das  nächsteintretende  Finanzjahr
zur  Vorlage  bringen,  und  die  raisonnirende
Finanz-Rechnung  jedesmal  längstens  drey
Monate  nach  Verfluß  des  Finanzjahres,  das
ist,  jedesmal  vor  dem  Eintritte  des  Kalenderjahres
  an  Unser  geheimes  Finanzministerium
  einsenden.  «

Unsere  Generalkommissariate  sind  in  der
Eigenschaft  als  Etatskuratelen  mit  einer
ganz  entsprechenden  Exekution  dieser  Artikel,
und  mit  einer  vierteljährigen  Berichtserstattung
  über  die  Fortschritte  dieses  Vollzuges
beauftragt.  München,  den  7.  Jänner
1807.

Max  Joseph.

Freyherr  von  Hompesch.
Auf  königlichen  allerhocbsten  Befehl
G.  Geiger.