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auch den Provinzial -Rechnungskommissariaten
und selbst den Statekuratelen viele
Erleichterung und vorzüglich Zeterübrigung
zugeht, und dadurch alle fernere Vorwaͤnde
wegen Geschäfrsübermaaßes vollends unstatthaft
werden, so beschließen Wir weiters,
und wollen mit aller Strenge folgendes
erxequirt wissen, nämlich:
. #. Sollen die äußern Rechnungsämter ihr
Lager- und Vormerkungsbuch ungesckumt
berstellen, so daß diese dußerst wichtigen
Kataster längstens bis Ende des gegenwärtigen
Finanzjahres vollendet, und Dupllkate
derselben zur Etatskuratel eingesendet
seyn mäßen.
Wir gewärtigen aber noch von Unsern Generalkommissariaten
als Provinzial= Etats-Kuratelen
schleunigste Berichte über die zweckdienlichste
Art und Weise der Ausführung
dieser ehen so dringenden als berrächtlichen
Arbeit. «
b. Haben alle aͤußern Aemter jaͤhrlich
längstens mit Ende Julius über die unter
dem Jahre sich ergebenen Zugänge und Abgänge
der Einnahmen oder Ausgaben, Extrakte
aus dem Lagerbuche, dann über die
Nachträge im Vormerkungsbuche, Auszüge
aus diesen leztern zur Etatsburatel einzusenden,
damit solche Abgänge, Zugänge und
Nachträge in den Duplikaten ebenfalls nachgetragen,
und zur Herstellung des Provin-Kal-Hauptetats
benätzt werden können.
c. Sind die Provinzial-Hauptbassen zur
Herstellung des Provinzial-Aktiv= und Pas-
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sio-Schuldenbuches ohne ferneren Verzug
strenge anzuhalten, wozu denselben von
Seite der Etatskuratelen alle nthigen Matrrialten,
die allenfalls noch mangeln, herbeyzuschaffen
sind.
Auch diese Aktiv= und Passio-Kapltals=Bücher
müßen noch im Laufe des gegenwär--tigen
Finanzjahres vollendet werden.
Endlich
d. müßen die Generalkommissariate als
Provinzial-Etatskuratelen den Provinzial=Hauptetat
mit einem Duplikate sammt allen
Belegen (außer den nunmehr von selbst zes
sirenden Spezial-Etate) jedesmal im Monat
August für das nächsteintretende Finanzjahr
zur Vorlage bringen, und die raisonnirende
Finanz-Rechnung jedesmal längstens drey
Monate nach Verfluß des Finanzjahres, das
ist, jedesmal vor dem Eintritte des Kalenderjahres
an Unser geheimes Finanzministerium
einsenden. «
Unsere Generalkommissariate sind in der
Eigenschaft als Etatskuratelen mit einer
ganz entsprechenden Exekution dieser Artikel,
und mit einer vierteljährigen Berichtserstattung
über die Fortschritte dieses Vollzuges
beauftragt. München, den 7. Jänner
1807.
Max Joseph.
Freyherr von Hompesch.
Auf königlichen allerhocbsten Befehl
G. Geiger.