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wenn man Abgeordneter einer Stadt oder eines Fleckens ist)
schon oben erwaͤhnt. Außerdem wird erfordert, daß man
das 21ste Jahr zurückgelegt habe, geborener, nicht naturalisirter,
Englaͤnder oder Schottlaͤnder sey; in Betreff der Religion,
nicht blos, daß man nicht Katholik sey (diese sind
durch die Test-Akte ausgeschlossen), sondern vorher zum Abendmahl
bei der Hochkirche (englischen National-Kirche) gegangen,
und endlich, daß man in seiner Unabhängigkeit nicht
durch gewisse von der Krone abhängige Aemter, die man
bekleidet, gefährdet sey. ) In Frankreich hat nach der
Constitution von 1795 Antheil an Ausöbung= des
Wahlrechts: jeder, der in Frankreich geboren ist und sich
darin aufhält, voll 21 Jahre alt ist, in das Civilregister
seines Cantons sich hat einschreiben lassen (in das Bürgerregister
eingeschrieben kann aber Niemand werden, der nicht
beweißt, daß er lesen und schreiben und ein mechanisches
Gewerbe treiben kann) und nach diesem ein Jahr lang das
*) Es ist eine lange Liste über die „Placemen“ vorhanden, welche
ausgeschlossen sind, „and not reeligible by ihe laws now in
being.“. Es gehören dahin: die „Commissioners and farmers
of excise; Commissioners, Compirollers and auditors of
appeals; 7 Commissioners of revenue in Ireland; 7 Commiissioners
of tbe victualling office; the Commissioner and.
clerk of the pells; all the deputies, inferior ossicers and
underclerls ol ihese oflices; Commissioners ol ihe treasur),
exchequer and admiralt); Paymaster of the forces; all new
revenue ollicers, established since 5 weehs and monlhs;
ell new placemen since 4 anne, ercept those in ihe arm)y or
navy; Receivers ol prizes; Comptrollers of ihe accounis of
the army; Commissioners ol transports of sick and wounded;
Agents for regiments; Commissioners sor winelicences;
Covernors and Depuly governors ol plantalions; Commissicners
of ihe navy in the aulporls; Pensioners of the crown
during ploasurcs or for a lerm ol Fyears u. s. w.