Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

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wenn  man  Abgeordneter  einer  Stadt  oder  eines  Fleckens  ist)
schon  oben  erwaͤhnt.  Außerdem  wird  erfordert,  daß  man
das  21ste  Jahr  zurückgelegt  habe,  geborener,  nicht  naturalisirter,
  Englaͤnder  oder  Schottlaͤnder  sey;  in  Betreff  der  Religion,
  nicht  blos,  daß  man  nicht  Katholik  sey  (diese  sind
durch  die  Test-Akte  ausgeschlossen),  sondern  vorher  zum  Abendmahl
  bei  der  Hochkirche  (englischen  National-Kirche)  gegangen,
  und  endlich,  daß  man  in  seiner  Unabhängigkeit  nicht
durch  gewisse  von  der  Krone  abhängige  Aemter,  die  man
bekleidet,  gefährdet  sey.  )  In  Frankreich  hat  nach  der
Constitution  von  1795  Antheil  an  Ausöbung=  des
Wahlrechts:  jeder,  der  in  Frankreich  geboren  ist  und  sich
darin  aufhält,  voll  21  Jahre  alt  ist,  in  das  Civilregister
seines  Cantons  sich  hat  einschreiben  lassen  (in  das  Bürgerregister
  eingeschrieben  kann  aber  Niemand  werden,  der  nicht
beweißt,  daß  er  lesen  und  schreiben  und  ein  mechanisches
Gewerbe  treiben  kann)  und  nach  diesem  ein  Jahr  lang  das

*)  Es  ist  eine  lange  Liste  über  die  „Placemen“  vorhanden,  welche
ausgeschlossen  sind,  „and  not  reeligible  by  ihe  laws  now  in
being.“.  Es  gehören  dahin:  die  „Commissioners  and  farmers
of  excise;  Commissioners,  Compirollers  and  auditors  of
appeals;  7  Commissioners  of  revenue  in  Ireland;  7  Commiissioners
  of  tbe  victualling  office;  the  Commissioner  and.
clerk  of  the  pells;  all  the  deputies,  inferior  ossicers  and
underclerls  ol  ihese  oflices;  Commissioners  ol  ihe  treasur),
exchequer  and  admiralt);  Paymaster  of  the  forces;  all  new
revenue  ollicers,  established  since  5  weehs  and  monlhs;
ell  new  placemen  since  4  anne,  ercept  those  in  ihe  arm)y  or
navy;  Receivers  ol  prizes;  Comptrollers  of  ihe  accounis  of
the  army;  Commissioners  ol  transports  of  sick  and  wounded;
  Agents  for  regiments;  Commissioners  sor  winelicences;
Covernors  and  Depuly  governors  ol  plantalions;  Commissicners
  of  ihe  navy  in  the  aulporls;  Pensioners  of  the  crown
during  ploasurcs  or  for  a  lerm  ol  Fyears  u.  s.  w.