Metadata : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

162  Eheschließung.

bescheinigungen  (s.  d.)  auszustellen.  Die  Bestrafung  der  Geistlichen  wegen
Zuwiderhandlung  gegen  diese  Bestimmung  tritt  auch  dann  ein,  wenn  die
Verlobten  Angehörige  eines  Staates  sind,  in  dem  die  bürgerliche  E.  nicht
gilt  (Cons.-B.  von  1875  S.  73  unter  k),  und  gehört  vor  den  Einzelrichter
  (Ges.  vom  5.  November  1875  S.  349  §  11f·).  Andrerseits  wird
die  kirchliche  Verpflichtung,  der  bürgerlichen  E.  die  kirchliche  Trauung
folgen  zu  lassen,  durch  obiges  Reichsgesetz  (s.  §  82)  nicht  berührt.  Die
Standesbeamten  sind  daher  angewiesen,  Alles  zu  vermeiden,  was  den  Betheiligten
  zu  der  entgegengesetzten  Auffassung  Veranlassung  geben  könnte;
bei  der  Verpflichtung  sind  sie  anzuweisen,  die  Betheiligten  bei  der  Anmeldung
  zur  bürgerlichen  E.  auf  das  Fortbestehen  dieser  Verpflichtung
aufmerksam  zu  machen  (VO.  vom  6.  November  1875  S.  351,  §  10).
Die  weiteren  Ausführungsbestimmungen  hierüber  s.  bei  Kirchenzucht,  geistliche
  Gerichtsbarkeit,  Trauung.

2)  Abgesehen  von  den  Ausnahmebestimmungen  in  §§  61—64,  71,
erstreckt  sich  das  RGes.  nicht  auf  Heirathen,  die  außerhalb  Deutschlands
  vorkommen  (Ges.  vom  5.  November  1875  S.  349  §  10)).  Insbesondere
  richtet  sich  daher  die  Form  der  Eheschließung  der  in  Oesterreich
  dienstthuenden  sächsischen  Beamten  nach  den  österreichischen  Gesetzen
(Zeitschr.  f.  R.  43  S.  459)  und  für  die  in  Sachsen  geschlossenen  Ehen
von  Oesterreichern  nach  den  sächsischen  Gesetzen  (MVO.  vom  27.  October
1880  in  der  Zeitschr.  f.  V.  II  S.  28,  Vertrag  vom  21.  Januar  1879
S.  178  Pct.  1).  Die  aus  der  Exterritorialität  fließenden  Vorrechte
gelten  nur  für  ihren  Träger.  Die  vor  einem  ausländischen  Gesandten
(Zeitschr.  f.  V.  VII  S.  117)  oder  Consul  (s.  Standesbeamte  III)
in  Deutschland  geschlossenen  Ehen  sind  daher  ungültig.  Deutsche  Frauen,
die  sich  mit  Ausländern  verheirathen,  sind  bei  der  Verhandlung  über  das
Aufgebot  (s.  d.  1I)  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  sie  mit  der  Eheschließung
  ihre  Staatsangehörigkeit  verlieren.  Im  Uebrigen  s.  Ehebindernisse.


II.  Zuständig  zur  E.  ist  der  Standesbeamte  des  Wohnsitzes  oder
Aufenthaltsorts  eines  der  Verlobten  Unter  mehreren  hiernach  zuständigen
Standesbeamten  haben  die  Verlobten  die  Wahl,  jedoch  kann  auf  die  in
der  Aufgebotsbescheinigung  (s.  d.)  ausgesprochene  Ermächtigung  des  zunächst
zuständigen  Standesbeamten  die  Ehe  auch  vor  dem  Standesbeamten  eines
andern  Orts  erfolgen  (RGes.  88  42,  43).

III.  Der  E.  hat  das  Aufgebot  (s.  d.)  vorauszugehen  (Nes.
§8  44—51)0.  Es  erscheint  rathsam,  bereits  bei  der  Aufnahme  der  Aufgebotsverhandlung
  unter  Berücksichtigung  der  Wünsche  der  Verlobten  den
Tag  der  E.  festzusetzen.  Ist  dies  unthunlich,  oder  melden  sich  die  Verlobten
  nach  Ablauf  der  Aufgebotsfrist  nicht,  so  können  sie  zwar  zur
mündlichen  Erklärung  darüber,  wann  die  E.  erfolgen  soll,  bestellt  werden,
im  Falle  der  Erfolglosigkeit  dieser  Aufforderung  ist  jedoch  von  weiterem
Verfahren  abzusehen,  da  das  Gesetz  für  ein  Zwangsverfahren  keinen  Anhalt
  giebt  (MVO.  vom  24.  Januar  1876  in  SWB.  S.  24,  Zeitschr.
f.  V.  XIV  S.  161).  Den  Standesbeamten  (s.  d.  V)  ist  nachgelassen,