162 Eheschließung.
bescheinigungen (s. d.) auszustellen. Die Bestrafung der Geistlichen wegen
Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung tritt auch dann ein, wenn die
Verlobten Angehörige eines Staates sind, in dem die bürgerliche E. nicht
gilt (Cons.-B. von 1875 S. 73 unter k), und gehört vor den Einzelrichter
(Ges. vom 5. November 1875 S. 349 § 11f·). Andrerseits wird
die kirchliche Verpflichtung, der bürgerlichen E. die kirchliche Trauung
folgen zu lassen, durch obiges Reichsgesetz (s. § 82) nicht berührt. Die
Standesbeamten sind daher angewiesen, Alles zu vermeiden, was den Betheiligten
zu der entgegengesetzten Auffassung Veranlassung geben könnte;
bei der Verpflichtung sind sie anzuweisen, die Betheiligten bei der Anmeldung
zur bürgerlichen E. auf das Fortbestehen dieser Verpflichtung
aufmerksam zu machen (VO. vom 6. November 1875 S. 351, § 10).
Die weiteren Ausführungsbestimmungen hierüber s. bei Kirchenzucht, geistliche
Gerichtsbarkeit, Trauung.
2) Abgesehen von den Ausnahmebestimmungen in §§ 61—64, 71,
erstreckt sich das RGes. nicht auf Heirathen, die außerhalb Deutschlands
vorkommen (Ges. vom 5. November 1875 S. 349 § 10)). Insbesondere
richtet sich daher die Form der Eheschließung der in Oesterreich
dienstthuenden sächsischen Beamten nach den österreichischen Gesetzen
(Zeitschr. f. R. 43 S. 459) und für die in Sachsen geschlossenen Ehen
von Oesterreichern nach den sächsischen Gesetzen (MVO. vom 27. October
1880 in der Zeitschr. f. V. II S. 28, Vertrag vom 21. Januar 1879
S. 178 Pct. 1). Die aus der Exterritorialität fließenden Vorrechte
gelten nur für ihren Träger. Die vor einem ausländischen Gesandten
(Zeitschr. f. V. VII S. 117) oder Consul (s. Standesbeamte III)
in Deutschland geschlossenen Ehen sind daher ungültig. Deutsche Frauen,
die sich mit Ausländern verheirathen, sind bei der Verhandlung über das
Aufgebot (s. d. 1I) darauf aufmerksam zu machen, daß sie mit der Eheschließung
ihre Staatsangehörigkeit verlieren. Im Uebrigen s. Ehebindernisse.
II. Zuständig zur E. ist der Standesbeamte des Wohnsitzes oder
Aufenthaltsorts eines der Verlobten Unter mehreren hiernach zuständigen
Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl, jedoch kann auf die in
der Aufgebotsbescheinigung (s. d.) ausgesprochene Ermächtigung des zunächst
zuständigen Standesbeamten die Ehe auch vor dem Standesbeamten eines
andern Orts erfolgen (RGes. 88 42, 43).
III. Der E. hat das Aufgebot (s. d.) vorauszugehen (Nes.
§8 44—51)0. Es erscheint rathsam, bereits bei der Aufnahme der Aufgebotsverhandlung
unter Berücksichtigung der Wünsche der Verlobten den
Tag der E. festzusetzen. Ist dies unthunlich, oder melden sich die Verlobten
nach Ablauf der Aufgebotsfrist nicht, so können sie zwar zur
mündlichen Erklärung darüber, wann die E. erfolgen soll, bestellt werden,
im Falle der Erfolglosigkeit dieser Aufforderung ist jedoch von weiterem
Verfahren abzusehen, da das Gesetz für ein Zwangsverfahren keinen Anhalt
giebt (MVO. vom 24. Januar 1876 in SWB. S. 24, Zeitschr.
f. V. XIV S. 161). Den Standesbeamten (s. d. V) ist nachgelassen,