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gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung das bestellte Pfand
durch einen ihrer Beamten oder durch einen zu Versteigerungen
befugten Beamten öffentlich verkaufen zu lassen und sich aus dem
Erlöse wegen Kapitals, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen. Die
Sparkasse ist jederzeit berechtigt, aufgrund der Verpfändungs-Erklärung
die Eintragung der Verpfändung im Grundbuche zu
beantragen.
8. Der Zinsfuß wird von der Sparkassen-Deputation festgesetzt
und durch Aushang am Geschäftslokal der Sparkasse bekannt
gemacht. Veränderungen des Zinsfußes haben von dem Tage des
Aushanges der bezüglichen Bekanntmachung am Geschäftslokal der
Sparkasse ab Geltung. Die Zinsen sind alle 3 Monate und
spätestens vor dem Schlusse des Kalender-Vierteljahres zu entrichten.
Wird das Darlehn jedoch schon früher vollständig zurückgezahlt,
so sind die Zinsen gleichzeitig zu entrichten. Die Zinsen werden
bei allen Darlehen bis zum Zahlungstage berechnet. Für jedes
Darlehen sind mindestens 50 Pf. Zinsen zu zahlen.
9. Teilrückzahlungen des Darlehens sind nur in Beträgen
von mindestens 100 M. gestattet.
10. Die städtische Sparkasse stellt über den Empfang der
als Unterpfand übergebenen Urkunden eine Quittung aus. Nur
gegen Rückgabe dieser Quittung erfolgt die Herausgabe der Urkunden.
— Die städtische Sparkasse ist berechtigt aber nicht verpflichtet,
die Legitimation des Vorzeigers der Quittung zur
Empfangnahme der Urkunden, sowie neuer Darlehne unter Belassung
des Unterpfands zu prüfen. Da sie eine Verpflichtung oder
Gewährleistung deshalb in keiner Weise übernimmt, so hat der
Verpfänder die Quittung vor ungetreuen Händen zu bewahren,
damit das Unterpfand nicht an einen Unbefugten ausgeantwortet
werde oder ein Unbefugter neue Darlehen darauf entnehme.
11. Die Quittung (Nr. 10) wird mit einem Kontoheft verbunden.
Alle Zahlungen des Schuldners an Kapital, Zinsen und
Kosten werden von der Sparkasse vorschriftsmäßig gebucht, außerdem
aber sowohl im Kontoheft als auch auf einer in der Sparkasse zu
führenden Abschrift desselben in dem Ersteren unter Unterschrift des
Rendanten und des Buchhalters eingetragen und keine weiteren
Quittungen darüber erteilt.
12. Reicht das Unterpfand zur vollständigen Befriedigung
der städtischen Sparkasse nicht aus, so bleibt der persönliche An-