Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8.  36.

Bretter  und  andere  Geräthschaften  der  Schiffer,  Flößer  und  Fuhrleute  dürfen  nur
mit  Erlaubniß  des  Hafenwärters  innerhalb  des  Hafengebiets  niedergelegt  werden.

Ebenso  dürfen  Schiffer,  welche  ihr  Brennholz  innerhalb  des  Hafengebiets  sägen  und
spalten  wollen  oder  Reparaturen  an  ihrer  Schiffsausrüstung  vornehmen,  die  für  den
Verkehr  nöthigen  Plätze  und  Wege  nicht  versperren,  vielmehr  haben  sie  sich  hiezu  der
ihnen  besonders  angewiesenen  Plätze  zu  bedienen.

In  die  Hafenbecken  dürfen  weder  schwimmende  noch  sinkende  Gegenstände  geworfen
werden.

Schiffe,  welche  im  Hafen  untergesunken  sind,  hat  der  Schiffsführer  bezw.  der  Eigenthümer
  alsbald  wieder  zu  heben;  geschieht  dies  nicht  binnen  der  von  der  Bahnhof-Inspection
bestimmten  Frist,  so  ordnet  letztere  die  Hebung  auf  Kosten  des  ersteren  an.

§.  36.

Das  Waschen  und  Baden,  ebenso  das  Abbrennen  von  Feuerwerk,  Schießen  und
ähnliche  Verrichtungen  sind  im  Hafengebiete  verboten.  Im  Uebrigen  ist  hier  auf  die
Verfügung  des  K.  Ministeriums  des  Innern  vom  25.  Mai  1847,  betreffend  den  Transport
  von  metallischen  Giften  auf  dem  Neckar  (Reg.  Blatt  S.  229)  und  auf  die  Verfügung
desselben  Ministeriums  vom  12.  Januar  1876  in  dem  gleichen  Betreffe,  S.  7,  Abs.  4
(Reg.  Blatt  S.  23)  sowie  auf  die  Verfügung  der  K.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  des  Innern  vom  17.  März  1874,  betreffend  die  polizeilichen  Maßregeln
  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen  bei  Versendung,  Lagerung  und  dem  Verkaufe
des  Schießpulvers,  der  Schießbaumwolle  und  ähnlicher  explodirender  Stoffe  (Reg.  Blatt
S.  325,  vergl.  mit  §§.  58  und  59  der  Neckarschifffahrts-Ordnung  vom  1.  Juli  1842)
zu  verweisen.

VI.  Gebühren.
8.  37.

Die  Gebühren  für  die  Benützung  der  Hafen-Anstalten  sind  durch  einen  besonderen
Tarif  geregelt.

VII.  Strafbestimmungen.
8.  38.

Uebertretungen  der  Vorschriften  der  Hafenordnung  werden,  soweit  nicht  die  Strafbestimmungen

  des  Zollgesetzes  vom  10.  Juli  1869  (Reg.  Blatt  S.  225)  Platz  greifen,