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9 Deutschland verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen
ber Llquidatlon oder Einbehaltung ihrer Güter, Rechte oder
Interessen in den alliierten oder assozlierten CLändern zu entschädigen.
) Der Betrag der Abgaben und Steuern auf bas Kapital,
bie von Deutschland auf die Güter, Rechte und Interefsen.
ber Staatsangehörigen der alliierten oder assozilerten Mächte
seit dem 11. November 1918 bis zum Ablauf von brri
Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertragas
oder, falls es sich um Güter, Rechte und Interessen handelr,
die Gegenstand außerordentlicher Kriegsmaßnahmen gewesen
sind, bis zu ihrer gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrags erfolgenden Nückerstattung erhoben worden
sind oder erhoben werden, ist an die Berechtigten zurüch
zuzahlen.
Mrttkel 298.
Deutschland verpflichtet sich, in Ansehung der Gütrr,
Rechte und Interessen, die gemäß Artikel 297 Absatz a) oder s)
den Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte,
einschließlich der Gesellschaften und Vereinlgungen, an dener
solche Staatsangehörige beteiligt waren, zurüclerstattet werden,
a) vorbehaltlich der im gegenwärtigen Vertrag ausbrücklich
vorgesehenen Ausnahmen, die Güter, Rechtt
und Interessen der Staatsangehörigen der allilerten
oder assoziierten Mächte in die rechtliche Lage zu
versetzen und darin zu erhalten, in der, kraft der
vor dem Krieg geltenden Gesetze, bie Güter, Recht
und Interessen der deutschen Reichsangehbrigen sich
befanden) «
b) die Güter, Rechte oder Interessen der Staatsangchörigen
der allilerten oder assoziierten Staaten
keinerlei in das Eigentumsrecht eingrelfenden Maßnahmen
zu unterwerfen, die nicht glelchermaßen auf
Güter, Rechte oder Interessen der deutschen Reichsangehörigen
Anwendung fünden, und im Fall, daß
solche Maßnahmen getroffen werden, angemessens
Entschädigungen zu zahlen.
Relchs-Geseöl. 1919. 213