Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Allgemeine
Voraussetzungen.


Mitglied
schaft.

Rechtsfähigkeit.


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3.  durch  Verfügung  der  zuständigen  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern  (Zwangsgenossenschaften).

Art.  112.

Die  Bildung  einer  Genossenschaft  (Art.  110)  ist  nur  zulässig,  wenn  bei  dem  Unternehmen
  ein  Interesse  des  Gemeinwohls  oder  doch  ein  gemeinwirtschaftlicher  Nutzen  obwaltet.

Abs.  2.  Die  Bildung  von  Genossenschaften  mit  Beitrittszwang  (Art.  111  Ziff.  2)
setzt  außerdem  voraus,  daß  das  Unternehmen  in  wirtschaftlich  oder  technisch  zweckmäßiger
Weise  nur  durch  Ausdehnung  auf  die  Grundstücke  der  Widerstrebenden  ausgeführt  werden
kann  und  der  voraussichtliche  Nutzen  des  Unternehmens  den  zu  erwartenden  Schaden
überwiegt.

Abs.  3.  Die  Bildung  einer  Zwangsgenossenschaft  für  die  Instandhaltung  der  Gewässer
(Art.  103)  ist  an  die  Voraussetzung  geknüpft,  daß  die  Durchführung  des  Unternehmens
aus  Gründen  des  Gemeinwohls,  insbesondere  zur  Verhinderung  von  Uferabbrüchen,  Abwendung
  von  liberschwemmungen  und  zur  Verhütung  und  Beseitigung  von  Versumpfungen  und

Vermurungen  dringend  geboten  ist.
Art.  113.

Zur  Bildung  einer  Genossenschaft  sind  mindestens  drei  Personen  erforderlich.

Abs.  2.  Mitglieder  der  Genossenschaft  (Genossen)  sind  die  jeweiligen  Eigentümer  der
in  die  Genossenschaft  einbezogenen  Grundstücke  und  Anlagen.

Art.  114.

Bei  den  im  Fideikommißverbande  stehenden  Grundstücken  und  Anlagen  dürfen  die
Oberlandesgerichte  die  Genehmigung  zum  Beitritt  zur  Genossenschaft  dann  nicht  verweigern,
wenn  der  Nutzen  des  Unternehmens  für  die  Grundstücke  und  die  Anlagen  nachgewiesen  ist.
In  diesem  Falle  ist  die  Vernehmung  der  Anwärter  nicht  erforderlich.

Abs.  2.  Zum  Beitritt  zur  Genossenschaft  bedarf  der  Vater  oder  die  Mutter  als  Inhaber
  der  elterlichen  Gewalt  sowie  ein  Vormund  oder  ein  Pfleger  nicht  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  oder  des  Familienrats,  ein  Nachlaßpfleger  nicht  der  Genehmigung
des  Nachlaßgerichts,  der  gesetzliche  Vertreter  einer  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des
öffentlichen  Rechtes  oder  einer  unter  der  Verwaltung  einer  öffentlichen  Behörde  stehenden
Stiftung  nicht  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde.

Art.  115.

Die  Genossenschaft  als  solche  hat  selbständig  ihre  Rechte  und  ihre  Pflichten,  sie  kann
Eigentum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,  vor  Gericht  klagen  und
verklagt  werden.