1805
Mai 3
Mai 4
Mai 13
382 Urkunden No. 829-830.
lassen, bei Vermeidung Unsrer Königlichen Ungnade und schwerer unausbleiblicher
Ahndung; jedoch alles Uns und Unsern Königlichen und Landesherrlichen
Gerechtsamen auf alle Weise unabbriächig.
Des zu Urkund haben Wir gegenwärtiges Confirmations-Patent Höchsteigenhändig
unterschrieben und demselben Unser grösseres Königliches In-Siegel
beifügen lassen. «
Das Konfirmations-Patent für »Franeiscus Skarbek von Malczewaki«
als Bischof von Posen datirt ebenfalls vom 3. Mai 1805.
Concept, gez. Reck. R. 7. C. 25. E. E.
Cabinets-Ordres an Angern s. unter dem 23. und dem 24. April 1805,
No. 824; 825 und 827.
830. Immediat-Bericht der Staats-Minister Frhr. v. Hardenberg,
v.Massow und v. Angern. Berlin 1805 Mai 13.
R. 89. 138. N. Ausfertigung.
Die wechselseitigen Einkünfte der durch den Rhein getrennten geistlichen Korporationen
und die Verwendung der rechtsrheinischen Rerenüen. 1)
»... Es theilt sich diese ganze Angelegenheit in folgende drey Abschnitte,
nemlich:
I. betreffend das diesseits Rheins, in E. K. M. Provinzen belegene Vermögen
der jenseits Rheins befindlichen aufgehobenen geistlichen Korporationen,
und das, was die diesseits Rheins befindlichen geistlichen
Korporationen jenseits Rheins besessen haben;
Il. betreffend das wechselseitige Vermögen der sonstigen Kirchen-,
Schul-, Erziehungs-, Armen-Anstalten, Familien- und Privat-Fundationen,
imgleichen der Stadt- und Dorf-Gemeinheiten;
II. die Verwendung der von beyden in den diesseitigen Provinzen
disponible bleibenden Reventien.
zu I. sind die sämmtlichen Reventien von den im Cleve-Märckschen
vorhandenen Besitzungen der jenseits Rheins supprimirten geistlichen Korporationen
aufgenommen, und es sind nur diejenigen ausgelassen, welche
in den Distrikten von Huissen und Sevenaar belegen, weil es von den Uebertragungs-Unterhandlungen
mit der batavischen Republik abhängt, von welchem
Zeitpunkt ab diese Reventien mit zu tibertragen seyn werden, daher
vorerst solche besonders sequestrirt, die darauf ruhenden Lasten daraus
bezalt werden, das übrige aber besonders deponirt ist. So wie indessen,
nach den mit der Batavischen Republik bestehenden Tractaten, die Reventien
dieser Distrikte bis zur förmlichen wirklichen Abtretung diesseits
noch gezogen werden, 8o ist es auch unbedenklich, tiber diese geistliche
Reveniien bis dahin mit zu disponiren; und so können sie im Ganzen, bis
1) Cfr. No. 525 und 834.