Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 89 
Auch dürfen dieselben, sofern sie nicht bloß geist- 
liche Vorschriften enthalten oder bloß moralischen 
oder dogmatischen Inhalts sind, ohne das von dem 
Landesherrn ausdrücklich erteilte „Placet“ ** nicht 
publiziert oder zur Anwendung gebracht werden. 
Gegen Äußerungen der geistlichen Gewalt, insbesondere 
wenn wegen übertretener Kirchengesetze Bußen ver- 
hängt worden sind, findet ein Rekurs an den Landes- 
herrn statt, der gegebenenfalls eine Untersuchung 
darüber anordnet, ob die geistliche Behörde innerhalb 
ihrer Amtsgrenzen den gesetzlichen Gang und die 
kanonischen Vorschriften beobachtet hat. Das im 
$ 8 des Gesetzes von 1823 enthalten gewesene Verbot 
der Prozessionen außerhalb der Kirche und des 
Kirchhofs sowie an Wallfahrtsorte ist durch Gesetz 
von 1857 beseitigt worden. Die Verleihung der 
Pfarrstellen und Pfründe geschieht mit landesherrlicher 
Zustimmung durch den Bischof (Bischof und Ge- 
neralvikariat in Fulda), sofern jedoch dem 
Landesherrn ein Patronatsrecht zusteht, durch den 
Landesherrn. Die Verleihung soll nur an Landes- 
kinder geschehen, vorausgesetzt, daß die entsprechen- 
den Vorbedingungen erfüllt sind. Die sämtlichen 
katholischen Pfarreien des Großherzogtums bilden ein 
Dekanat, welchem ein Geistlicher des Landes als 
Dechant vorsteht (Sitz des Dekanats in 
Geisa). Bei einer jeden Pfarr- und Filialkirche gibt 
es ein Kirchenvorsteheramt, das sich aus dem 
Pfarrer und zwei katholischen Gemeindemitgliedern 
zusammensetzt. Dem Kirchenvorsteheramt liegt ob: 
die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Unter- 
haltung der Gebäude, Geräte usw. sowie überhaupt 
die Wahrnehmung der die Gemeinde betreffenden 
Angelegenheiten. Der Dechant hat jährlich einmal 
#6 Placet = Genehmigung.
	        
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