Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

90 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
die Pfarren und Kirchen zu visitieren und über den 
Ausfall der Visitation der Immediatkommission Bericht 
zu erstatten. Für den Fall, daß der Bischof. oder 
sein Weihbischof in eigener Person die Visitation 
vorzunehmen gedenkt, ist dem Landesherrn vorher 
Anzeige zu machen, worauf bestimmt wird, ob der 
Visitation ein weltlicher Rat beigeordnet werden soll. 
Hinsichtlich der Konfession der Kinder 
aus gemischten Ehen zwischen Evangelischen 
und Katholiken sowie hinsichtlich des Konfessions- 
wechsels der Evangelischen und Katholiken bestimmt 
das Gesetz vom 10. April 1895 in der Hauptsache 
folgendes: 
Die Kinder folgen der Konfession des Vaters, 
auch dann, wenn der Vater seine Konfession wechselt; 
jedoch hat der Konfessionswechsel des Vaters keinen 
Einfluß auf die Konfession derjenigen Kinder, die 
das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und kann 
die Konfession dieser Kinder auch durch die Be- 
stimmung des Vaters nicht geändert werden. Im 
übrigen ist dem Vater die Bestimmung ermöglicht, 
daß die Kinder in der von seiner Konfession ab- 
weichenden Konfession der Mutter erzogen werden. 
Eine solche Bestimmung kann rechtsgültig jedoch 
nicht früher als nach der Geburt des ersten Kindes 
und nur durch gerichtliche oder notarielle Erklärung 
getroffen werden. 
Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist be- 
rechtigt, seine Konfession nach eigener freier Über- 
zeugung selbst zu. wählen. 
Derjenige, welchernach Vollendung des18.Lebens- 
jahres aus der evangelischen oder katholischen Kirche 
austreten will, muß sich zunächst dem zuständigen 
Geistlichen erklären, der ihn über die Wichtigkeit 
des Schrittes belehrt und ihm über diese Belehrung 
ein Zeugnis ausstellt. Die Austrittserklärung wird
	        
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