90 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
die Pfarren und Kirchen zu visitieren und über den
Ausfall der Visitation der Immediatkommission Bericht
zu erstatten. Für den Fall, daß der Bischof. oder
sein Weihbischof in eigener Person die Visitation
vorzunehmen gedenkt, ist dem Landesherrn vorher
Anzeige zu machen, worauf bestimmt wird, ob der
Visitation ein weltlicher Rat beigeordnet werden soll.
Hinsichtlich der Konfession der Kinder
aus gemischten Ehen zwischen Evangelischen
und Katholiken sowie hinsichtlich des Konfessions-
wechsels der Evangelischen und Katholiken bestimmt
das Gesetz vom 10. April 1895 in der Hauptsache
folgendes:
Die Kinder folgen der Konfession des Vaters,
auch dann, wenn der Vater seine Konfession wechselt;
jedoch hat der Konfessionswechsel des Vaters keinen
Einfluß auf die Konfession derjenigen Kinder, die
das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und kann
die Konfession dieser Kinder auch durch die Be-
stimmung des Vaters nicht geändert werden. Im
übrigen ist dem Vater die Bestimmung ermöglicht,
daß die Kinder in der von seiner Konfession ab-
weichenden Konfession der Mutter erzogen werden.
Eine solche Bestimmung kann rechtsgültig jedoch
nicht früher als nach der Geburt des ersten Kindes
und nur durch gerichtliche oder notarielle Erklärung
getroffen werden.
Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist be-
rechtigt, seine Konfession nach eigener freier Über-
zeugung selbst zu. wählen.
Derjenige, welchernach Vollendung des18.Lebens-
jahres aus der evangelischen oder katholischen Kirche
austreten will, muß sich zunächst dem zuständigen
Geistlichen erklären, der ihn über die Wichtigkeit
des Schrittes belehrt und ihm über diese Belehrung
ein Zeugnis ausstellt. Die Austrittserklärung wird