4. Die Staatseinrichtungen. 95
sind. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit
wird, soweit es sich um eine Entscheidung nach
Reichsrecht (Bürgerliches Gesetzbuch, Strafgesetz-
buch usw.) handelt, auf das Gerichtsverfassungsgesetz
verwiesen?”. Im übrigen kommt das Oberlandes-
gericht als ein Landesgericht des Großherzog-
tums in Frage, in welcher Eigenschaft es die An-
gelegenheiten wahrnimmt, welche früher zur Zuständig-
keit des Appellationsgerichts zu Eisenach und des
Oberappellationsgerichts zu Jena gehörten.
Der Oberlandesgerichtspräsident führt die Auf-
sicht über die sämtlichen Gerichte des Großherzog-
tums,
Beim Oberlandesgericht finden die Referendar-
und Assessorprüfungen statt. Die ersteren erfolgen
durch eine aus drei Mitgliedern einschließlich des
Vorsitzenden bestehende Kommission, während für
die zweite juristische Prüfung eine aus acht Mit-
gliedern bestehende Kommission gebildet wird, von
der jeweilig der Vorsitzende und vier Mitglieder die
Prüfung vornehmen.
Die zweite Stufe der Gerichte bilden die Land-
4 Nach $ 123 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind
die Oberlandesgerichte zuständig für die Verhandlung und
Entscheidung über die Rechtsmittel: der Berufung gegen
die Endurteile der Landgerichte in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten, der Revision gegen Urteile der Strafkammern
in der Berufungsinstanz, der Revision gegen Urteile der
Strafkammern in erster Instanz, sofern es sich um die Ver-
letzung einer landesgesetzlichen Norm handelt. Außer-
dem entscheiden die Oberlandesgerichte über Beschwerden
gegen Entscheidungen der Landgerichte in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und gegen strafrichterliche Entschei-
dungen erster Instanz, soweit nicht die Zuständigkeit der
Strafkammer begründet ist, und gegen Entscheidungen der
Strafkammern in der Beschwerdeinstanz und Berufungs-
instanz.