Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 95 
sind. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit 
wird, soweit es sich um eine Entscheidung nach 
Reichsrecht (Bürgerliches Gesetzbuch, Strafgesetz- 
buch usw.) handelt, auf das Gerichtsverfassungsgesetz 
verwiesen?”. Im übrigen kommt das Oberlandes- 
gericht als ein Landesgericht des Großherzog- 
tums in Frage, in welcher Eigenschaft es die An- 
gelegenheiten wahrnimmt, welche früher zur Zuständig- 
keit des Appellationsgerichts zu Eisenach und des 
Oberappellationsgerichts zu Jena gehörten. 
Der Oberlandesgerichtspräsident führt die Auf- 
sicht über die sämtlichen Gerichte des Großherzog- 
tums, 
Beim Oberlandesgericht finden die Referendar- 
und Assessorprüfungen statt. Die ersteren erfolgen 
durch eine aus drei Mitgliedern einschließlich des 
Vorsitzenden bestehende Kommission, während für 
die zweite juristische Prüfung eine aus acht Mit- 
gliedern bestehende Kommission gebildet wird, von 
der jeweilig der Vorsitzende und vier Mitglieder die 
Prüfung vornehmen. 
Die zweite Stufe der Gerichte bilden die Land- 
4 Nach $ 123 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind 
die Oberlandesgerichte zuständig für die Verhandlung und 
Entscheidung über die Rechtsmittel: der Berufung gegen 
die Endurteile der Landgerichte in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten, der Revision gegen Urteile der Strafkammern 
in der Berufungsinstanz, der Revision gegen Urteile der 
Strafkammern in erster Instanz, sofern es sich um die Ver- 
letzung einer landesgesetzlichen Norm handelt. Außer- 
dem entscheiden die Oberlandesgerichte über Beschwerden 
gegen Entscheidungen der Landgerichte in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten und gegen strafrichterliche Entschei- 
dungen erster Instanz, soweit nicht die Zuständigkeit der 
Strafkammer begründet ist, und gegen Entscheidungen der 
Strafkammern in der Beschwerdeinstanz und Berufungs- 
instanz.
	        
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