Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 95 
unter den beteiligten Staaten zu vier Schwur- 
gerichtsbezirken zusammengelegt, von denen der 
erste durch die Bezirke der Liandgerichte Altenburg, 
Gera und Greiz, der zweite durch den Bezirk des 
Landgerichts Meiningen, der dritte durch die Bezirke 
der Landgerichte Rudolstadt und Weimar, der vierte 
durch die Bezirke der Landgerichte Gotha und Eise- 
nach gebildet wird. Die Sitzungen finden im ersten 
Bezirk beim Landgericht Gera, im zweiten beim Land- 
gericht Meiningen, im dritten adwechselnd in Weimar 
und Rudolstadt, im vierten abwechselnd in Gotha 
und Eisenach statt. 
Hinsichtlich der Zuständigkeit des Land- 
serichts Weimar gilt etwas Besonderes insofern, 
als der Landesherr und die Mitglieder der landes- 
herrlichen Familie in allen streitigen und nicht- 
streitigen Rechtsangelegenheiten ihren allgemeinen 
Gerichtsstand vor dem Landgericht Weimar haben. 
Mit Ausnahme des im $ 25 der deutschen Zivil- 
prozeßordnung bestimmten ausschließlichen Ge- 
richtsstandes der belegenen Sache 5° finden die sonst 
geordneten Gerichtsstände in Rechtsangelegenheiten 
des Laandesherrn und der Mitglieder der landesherr- 
lichen Familie nicht statt. Zur erstinstanzlichen Be- 
handlung und Entscheidung derjenigen Rechtsange- 
legenheiten des Landesherrn oder der Mitglieder der 
landesherrlichen Familie, welche nach Bestimmung 
der Gesetze an sich der sachlichen Zuständigkeit 
eines Amtsrichters unterfallen würden, hat das Prä- 
sidium des Landgerichts! vor Beginn des Geschäfts- 
50 Gerichtsstand für Grundstücksangelegenheiten 
ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. 
51 Unter dem Präsidium eines Landesgerichts ver- 
steht man ein Kollegium, das sich zusammensetzt aus dem 
Präsidenten, den Direktoren und dem, dem Dienstalter bzw. 
der Geburt nach ältesten Mitglied des Landgerichts,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.