96 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
jahrs aus den Mitgliedern des Landgerichts einen
Kommissar ‘sowie einen Stellvertreter desselben zu
bestellen. Der Kommissar leitet und entscheidet als-
dann die bezeichneten Rechtsangelegenheiten mit den
Befugnissen und Verpflichtungen eines Amtsrichters.
Den Landgerichten unterstellt und Gerichte
unterster Instanz sind die Amtsgerichte. Sie
sind mit einem oder mehreren Richtern besetzt. In
letzterem Falle ist einem derselben die allgemeine
Dienstaufsicht übertragen. Der aufsichtführende
Richter hat die Amtsbezeichnung „Oberamts-
richter“. Die Amtsrichter entscheiden als Einzel-
richter;, nur in Strafsachen werden Schöffen-
gerichte gebildet, die sich aus dem Amtsrichter
und zwei Schöffen (Männern aus dem Volke) zu-
sammensetzen. Die Amtsgerichte sind, abgesehen
vom Straf- und Zivilprozeß, bei Konkurs-, Ent-
mündigungs-, Arrest-, Zwangsvollstreckungs-, Offen-
barungseidsverfahren usw. tätig. Ihre sachliche Zu-
ständigkeit ist im Gerichtsverfassungsgesetz und im
Reichsgesetz vom 5. Juni 1905 detailliert geregelt 2.
Oberlandesgericht, Landgerichte und Amtsgerichte
sind die ordentlichen Gerichte, neben welchen
besondere, speziellen Zwecken dienende Gerichte
bestehen, Zur Entscheidung von gewerblichen Streitig-
keiten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern sowie
zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers können
für den Bezirk einer Gemeinde oder für mehrere
Gemeindebezirke Gewerbegerichte errichtet
werden. Das Errichtungsstatut unterliegt der Ge-
nehmigung des Staatsministeriums, Departement des
Inneren. — Zur Entscheidung von Streitigkeiten
aus dem Dienst- oder Lehrverhältnisse zwischen
52 VgL $3 23, 24, 27 und 29 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes,