Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

96 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
jahrs aus den Mitgliedern des Landgerichts einen 
Kommissar ‘sowie einen Stellvertreter desselben zu 
bestellen. Der Kommissar leitet und entscheidet als- 
dann die bezeichneten Rechtsangelegenheiten mit den 
Befugnissen und Verpflichtungen eines Amtsrichters. 
Den Landgerichten unterstellt und Gerichte 
unterster Instanz sind die Amtsgerichte. Sie 
sind mit einem oder mehreren Richtern besetzt. In 
letzterem Falle ist einem derselben die allgemeine 
Dienstaufsicht übertragen. Der aufsichtführende 
Richter hat die Amtsbezeichnung „Oberamts- 
richter“. Die Amtsrichter entscheiden als Einzel- 
richter;, nur in Strafsachen werden Schöffen- 
gerichte gebildet, die sich aus dem Amtsrichter 
und zwei Schöffen (Männern aus dem Volke) zu- 
sammensetzen. Die Amtsgerichte sind, abgesehen 
vom Straf- und Zivilprozeß, bei Konkurs-, Ent- 
mündigungs-, Arrest-, Zwangsvollstreckungs-, Offen- 
barungseidsverfahren usw. tätig. Ihre sachliche Zu- 
ständigkeit ist im Gerichtsverfassungsgesetz und im 
Reichsgesetz vom 5. Juni 1905 detailliert geregelt 2. 
Oberlandesgericht, Landgerichte und Amtsgerichte 
sind die ordentlichen Gerichte, neben welchen 
besondere, speziellen Zwecken dienende Gerichte 
bestehen, Zur Entscheidung von gewerblichen Streitig- 
keiten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern sowie 
zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers können 
für den Bezirk einer Gemeinde oder für mehrere 
Gemeindebezirke Gewerbegerichte errichtet 
werden. Das Errichtungsstatut unterliegt der Ge- 
nehmigung des Staatsministeriums, Departement des 
Inneren. — Zur Entscheidung von Streitigkeiten 
aus dem Dienst- oder Lehrverhältnisse zwischen 
52 VgL $3 23, 24, 27 und 29 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes,
	        
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