Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 97 
Kaufleuten einerseits und ihren Handlungsgehilfen 
oder Handlungslehrlingen andererseits können für den 
Bezirk einer Gemeinde oder für mehrere Gemeinde- 
bezirke Kaufmannsgerichte errichtet werden. 
Das Errichtungsstatut bedarf gleichfalls der Ge- 
nehmigung des Staatsministeriums. Für Gemeinden, 
welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr 
als 20000 Einwohner haben, muß ein Kaufmanns- 
gericht errichtet werden; erforderlichenfalls hat das 
Staatsministerium die Errichtung anzuordnen. 
Weiterhin sind in Weimar für den 1., 2. und 
5. Verwaltungsbezirk, sowie in Eisenach für den 3. 
und 4. Verwaltungsbezirk „Schiedsgerichte für 
Arbeiterversicherung“* errichtet worden (vgl. 
Ministerialverordnung vom 3. Dezember 1900)°®. 
Auch sie unterliegen der Aufsicht seitens des Mini- 
sterialdepartements des Innern. 
Nicht Richter im strengen Sinne des Wortes 
sind die sogenannten Friedensrichter, deren 
Aufgabe die gütliche Beilegung von Rechtsstreitig- 
keiten und die Vornahme von Sühneversuchen bei 
Fällen von Beleidigung usw. ist. Sie sind Ehren- 
beamte und unterstehen der Aufsicht des Amtsgerichts, 
in dessen Bezirk sie tätig sind. 
Bei den ordentlichen Gerichten bestehen Staats- 
anwaltschaften, hinsichtlich deren Organisation 
und Wirkungskreis auf das Gerichtsverfassungsgesetz 
und die Prozeßordnungen Bezug genommen wird 5%, 
Der leitende Staatsanwalt beim Oberlandesgericht 
führt die Amtsbezeichnung „Oberstaatsanwalt“, 
Er hat die Aufsicht über die sämtlichen Beamten der 
Staatsanwaltschaft in den zum Bezirke des Ober- 
53 Siehe auch das später über das Versicherungs- 
wesen Gesagte. 
54 Siehe Gerichtsverfassungsgesetz 88 142, 143 ff. 
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Knetsch, Sachsen-Weimar-Eisenach.
	        
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