98 U. Das Großherzogtum als Staat usw.
landesgerichts vereinigten Staaten. Der leitende
Staatsanwalt bei den Landgerichten führt die Amts-
bezeichnung „Erster Staatsanwalt“. Ihm sind
die Beamten der Staatsanwaltschaft in dem betreffen-
den Landgerichtsbezirk unterstellt. Die staatsanwalt-
schaftlichen Funktionen bei den Amtsgerichten werden,
wenn nicht durch die Staatsanwälte des übergeord-
neten Landgerichts, durch Amtsanwälte versehen,
welche das Staatsministerium auf Widerruf ernennt,
und welche in der Regel eine juristische Fachbildung
nicht genossen haben. Ihre Tätigkeit unterscheidet
sich von der der staatsanwaltschaftlichen Beamten
beim Landgericht ganz besonders dadurch, daß ihnen
die Vollstreckung der rechtskräftig erkannten Strafen
genommen ist. Während die Strafvollstreckung im
allgemeinen Sache der Staatsanwaltschaft ist, liegt
sie in Amts- und Schöffengerichtssachen den Amts-
richtern eventuell Oberamtsrichtern ob.
Die Rechtsanwaltschaft ist durch die
Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 reichsgesetz-
lich geregelt. Die Eintragung in die Liste der Rechts-
anwälte setzt die Befähigung zum Richteramt voraus.
Zugelassen wird der Rechtsanwalt bei einem oder
mehreren bestimmten Gerichten; jedoch hat er
das Recht, vor jedem deutschen Gericht als Ver-
teidiger in Strafsachen aufzutreten und eine Ver-
tretung in Zivilsachen insoweit zu übernehmen, als
Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht unbedingt
erfordert wird. Seine Zulassung bei einem be-
stimmten Gericht spielt also lediglich eine Rolle,
wenn es sich um die Vertretung einer Partei
55 In Forstsachen, die fiskalische Forstreviere betreffen,
haben die Großherzoglichen Forstrevierverwalter bzw. ihre
Stellvertreter die Obliegenheiten der Amtsanwaltschaft
wahrzunehmen.