100 Il. Das Großherzogtum als Staat usw.
der bildenden Künste und für Werke der Photo-
graphie gebildet.
| Hinsichtlich der Bedeutung und Stellung der
sonst noch für das Rechtswesen im Großherzogtum
in Betracht kommenden Personen, insbesondere der
Bureaubeamten, Gerichtsvollzieher und Unterbeamten
sei namentlich auf die entsprechenden Geschäfts-
ordnungen und Geschäftsanweisungen Bezug ge-
nommen 5®,
Neben der Leitung und Beaufsichtigung des
Justizwesens im engeren liegt dem Justizdepartement
des Staatsministeriums die Wahrnehmung der die
Strafanstalten betreffenden Angelegenheiten ob,
die vordem vom Departement des Innern versehen
wurden (Ministerialbekanntmachung vom 8. Juni 1905).
Hinsichtlich der Strafanstalten kommt für Sachsen-
Weimar folgendes in Betracht:
Es findet zwischen dem Großherzogtum sowie
dem Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha und dem
Fürstentum Reuß jüngerer Linie eine gemeinsame
Benutzung der Strafanstalten zu Gräfentonna und
Hassenberg und des Arbeitshauses zu Eisenach statt.
Gräfentonna und Hassenberg, dazu Maßfeld und
Ichtershausen werden weiterhin von den Herzog-
tümern Sachsen-Meiningen und Sachsen-Altenburg
sowie den Fürstentümern Schwarzburg-Sondershausen
und Reuß älterer Linie gemeinsam mit Weimar be-
nutzt. Zuchthausstrafen werden in den Männer-
zuchthäusern zu Gräfentonna und Maßfeld sowie in
dem Weiberzuchthaus zu Hassenberg vollstreckt,
Gefängnisstrafen von mindestens drei Monaten, des-
56 Erwähnt seien vor allem die neue Geschäftsordnung
für die Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte vom 1. Januar
1901 und die neue Geschäftsanweisung für die Gerichts-
vollzieher laut Ministerialverordnung vom 8. März 1901.