Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

100 Il. Das Großherzogtum als Staat usw. 
der bildenden Künste und für Werke der Photo- 
graphie gebildet. 
| Hinsichtlich der Bedeutung und Stellung der 
sonst noch für das Rechtswesen im Großherzogtum 
in Betracht kommenden Personen, insbesondere der 
Bureaubeamten, Gerichtsvollzieher und Unterbeamten 
sei namentlich auf die entsprechenden Geschäfts- 
ordnungen und Geschäftsanweisungen Bezug ge- 
nommen 5®, 
Neben der Leitung und Beaufsichtigung des 
Justizwesens im engeren liegt dem Justizdepartement 
des Staatsministeriums die Wahrnehmung der die 
Strafanstalten betreffenden Angelegenheiten ob, 
die vordem vom Departement des Innern versehen 
wurden (Ministerialbekanntmachung vom 8. Juni 1905). 
Hinsichtlich der Strafanstalten kommt für Sachsen- 
Weimar folgendes in Betracht: 
Es findet zwischen dem Großherzogtum sowie 
dem Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha und dem 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie eine gemeinsame 
Benutzung der Strafanstalten zu Gräfentonna und 
Hassenberg und des Arbeitshauses zu Eisenach statt. 
Gräfentonna und Hassenberg, dazu Maßfeld und 
Ichtershausen werden weiterhin von den Herzog- 
tümern Sachsen-Meiningen und Sachsen-Altenburg 
sowie den Fürstentümern Schwarzburg-Sondershausen 
und Reuß älterer Linie gemeinsam mit Weimar be- 
nutzt. Zuchthausstrafen werden in den Männer- 
zuchthäusern zu Gräfentonna und Maßfeld sowie in 
dem Weiberzuchthaus zu Hassenberg vollstreckt, 
Gefängnisstrafen von mindestens drei Monaten, des- 
56 Erwähnt seien vor allem die neue Geschäftsordnung 
für die Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte vom 1. Januar 
1901 und die neue Geschäftsanweisung für die Gerichts- 
vollzieher laut Ministerialverordnung vom 8. März 1901.
	        
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