Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

104 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
Die Steuerpflicht führt zurück auf Art. 70 
der Reichsverfassung, wo es heißt: „Zur Bestreitung 
aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst 
die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, sowie. die 
aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchs- 
steuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen 
fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit 
dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt 
werden, sind sie, solange direkte Reichssteuern nicht 
eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundes- 
staaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, 
welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages 
durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden.“ 
Die Bundesstaaten entledigen sich ihrer Beitrags- 
pflicht in verschiedenen Formen. 
Für das Steuerwesenim Großherzogtum 
gilt auf der Grundlage des Revidierten Gesetzes 
über die Steuerverfassung vom 18. März 1869 fol- 
gendes: 
Es werden zur Deckung des Staatsbedarfs nur 
gewisse Steuerarten zugelassen. Nach $ 2 des 
Steuerverfassungsgesetzes waren dies die Grundsteuern, 
die indirekten Steuern und diejenigen allgemeinen 
direkten Steuern, welche auf dem Einkommen ruhen. 
Noch nach dem Steuergesetz für die Jahre 1899, 
1900 und 1901 vom 25. Mai 1898 wurden daher als 
Steuern verwilligt: 1. die Grundsteuern, 2. die in- 
direkten und 3. die direkten Steuern. Schon im 
Landtage von 1895 jedoch wurde ein Antrag auf 
Überweisung der Grundsteuer an die Gemeinden ein- 
gebracht, und diesem Antrag trug das Gesetz betreffend 
die Grundsteuer vom 13. Apxil 1901 Rechnung. Im 
8 8 dieses Gesetzes heißt es: „Die Grundsteuer wird 
vom 1. Januar 1901 an nicht mehr als Staatssteuer 
erhoben“. Und $ 9: „Die Anlegung und Erhebung 
der Grundsteuer erfolgt bis auf anderweite Verab-
	        
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