4. Die Staatseinrichtungen. 105
schiedung mit dem Landtage in der bisherigen Weise
durch die staatlichen Organe. Als Entschädigung
für alle dem Staate hierdurch entstehenden Aufwände
werden zehn Hundertteile des jeweiligen Grundsteuer-
aufkommens an die Staatskasse abgewährt.“ 8 10:
„Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung werden
die nach Maßgabe dieses Gesetzes noch zur Erhebung
gelangenden Grundsteuerbeträge von dem Staats-
ministerium verwaltet und nach Abzug des der Staats-
kasse verbleibenden Teiles zur Bestreitung laufender
etatsmäßiger Ausgaben verwendet.“ Anderweite Ver-
abschiedungen sind noch nicht erfolgt.
Die Grundsteuer haftet nach $ 2 des Grund-
steuergesetzes, soweit nicht Reichsgesetze oder
Staatsverträge Abweichendes bestimmen, auf allen
Grundstücken und Gebäuden innerhalb des Staats-
sebietes mit Ausnahme: der zum Krongute, zum
Kammergute und der zum Staatsgute gehörigen Liegen-
schaften, der Kirchen und des Grundbesitzes der in-
ländischen Kirchen, der öffentlichen Schulgebäude,
der Gesamtuniversität Jena, der Begräbnisplätze,
Marktplätze, Gassen und Straßen usw., sowie der
keiner Benutzung fähigen Bodenflächen, soweit sie
noch nicht besteuert sind.
Nach Wegfall der Grundsteuer als einer Staats-
steuer sind in den Steuergesetzen von 1901, 1904
und 1907 nur noch die zwei nach dem Steuerver-
fassungsgesetz verbleibenden Steuerarten zur Ver-
willigung gelangt: die indirekten und die direkten
Steuern. An fünfter Stelle der indirekten Steuern
findet sich in den Gesetzen von 1901 uud 1904 die
Erbschaftssteuer in Gemäßheit des Gesetzes vom
22. Juni 1904. Dieses Gesetz über die Erbschafts-
und Schenkungssteuer ist durch Gesetz vom 11. Juli
1906 mit rückwirkender Krait auf den 1. Juli 1906
außer Kraft gesetzt worden, nachdem unter dem